Wie geht das mit der Sozialauswahl?

Wie geht das mit der Sozialauswahl?

Im Arbeitsrecht gibt es unterschiedliche Wege, um das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beenden. Eine Form des Abschieds voneinander ist die betriebsbedingte Kündigung. Diese kommt immer dann ins Spiel, wenn Einsparungen bei den Personalkosten in Erwägung gezogen werden müssen.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, darf gemäß § 1 KSchG eine betriebsbedingte Kündigung nur erfolgen, wenn der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer in dem bisherigen Aufgabenbereich auf Dauer entfällt und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens nicht möglich ist.

Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Anwendbar ist das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben findet es grundsätzlich keine Anwendung. Allerdings ist auch dort ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beim Abbau von Arbeitsplätzen einzuhalten.

Zusätzliches Erfordernis der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Eine Kündigung kann aber selbst bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen Grundes unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers die im Kündigungsschutzgesetz genannten Auswahlkriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Gemeint ist hier die Sozialauswahl (§ 1 Absatz 3 KSchG). Während unternehmerische Entscheidungen zum Abbau von Arbeitsplätzen nur selten anfechtbar sind, bleiben die Kriterien der Sozialauswahl in vollem Umfang durch die Gerichte überprüfbar.

Fehlerhafte Sozialauswahl?

Eine Kündigung ist regelmäßig unwirksam, wenn die entsprechenden sozialen Aspekte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden.

Relevant in diesem Zusammenhang ist immer die richtige Bestimmung der Vergleichsgruppe. Im Zweifel spielt die sogenannte horizontale Vergleichbarkeit eine entscheidende Rolle: Dabei wird danach gefragt, welche Beschäftigten sich gegenseitig vertreten könnten. Im Rahmen der Abwägung müssen dann sämtliche gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer miteinander verglichen werden. Zu den Vergleichskriterien zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, etwaige Unterhaltspflichten, vorhandene Schwerbehinderungen sowie das Lebensalter der Betroffenen.

Die Kriterien werden je nach ihrer Relevanz mit Punkten bewertet. Die Arbeitnehmer mit den wenigsten Punkten in der Vergleichsgruppe genießen den geringsten sozialen Schutz. Diese Kündigungen sind dann regelmäßig wirksam. Jeder Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, im Rahmen der Sozialauswahl einzelne Arbeitnehmer aus der Vergleichsgruppe auszuklammern. Das ist immer dann zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Diese Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitnehmer bedarf allerdings einer fundierten Argumentation. Vorgeschobene Gründe finden in den Rechtsstreitigkeiten sehr schnell ihr Ende.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf informativ der Betriebsrat. Wird dieser falsch oder nur lückenhaft in Kenntnis gesetzt, so ist eine betriebsbedingte Kündigung bereits schon aus diesem Grund unwirksam.

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