Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Der Arbeitsvertrag regelt die Einzelheiten zum Arbeitsverhältnis. Dazu gehören natürlich die sich gegenseitig bedingenden Hauptpflichten, also der Austausch von Arbeitsleistung und Entlohnung. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Nebenpflichten zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die Verschwiegenheitspflicht über betriebliche Abläufe, die Schadensabwendungspflicht durch Einhaltung der Betriebsordnung und das Wettbewerbsverbot zum eigenen Arbeitgeber. Auch hier können Verstöße erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Allerdings nur solange, wie der Vertrag auch besteht. Soll nach dessen Ablauf ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer weiter gelten, bedarf es einer gesonderten Regelung. Vor allem muss diese auch eine Entschädigung beinhalten. Schließlich verzichtet der ausscheidende Arbeitnehmer auf einen Vorteil, was man als Karenz bezeichnet.

Doch eine solche Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit auch einer gerichtsfesten Formulierung. 

Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu in einen interessanten Fall zu entscheiden (BAG 10Sa 67/15). Darin wurde ein generelles Wettbewerbsverbot ohne entsprechende Karenzentschädigung für unwirksam erklärt. Gleichzeitig nahm das Gericht aber auch zur Bedeutung der beliebten salvatorischen Klausel in Arbeitsverträgen Stellung.

Auf dem Klageweg verlangte eine Arbeitnehmerin, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot eingehalten hatte, eine Karenzentschädigung. Diese war nämlich nicht vereinbart worden, dafür aber eine salvatorische Klausel. Danach sollte der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

Die Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau beschäftigt. Dabei erhielt sie zuletzt eine monatliche Vergütung von 1.209,38 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Das untersagte der Arbeitnehmerin für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig werden.

Die Arbeitnehmerin hielt sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses treu und brav an das Wettbewerbsverbot und forderte vor Gericht nunmehr für diese Zeit eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 604,69 Euro brutto. Die Vorinstanzen entschieden noch im Sinne der Arbeitnehmerin, da nach deren Auffassung die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots durch die salvatorische Klausel geheilt sei. 

Der Arbeitgeber wehrte sich weiter. Tatsächlich sah das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz die Sache anders: Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Das bestimmt § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Nichtigkeit kann auch durch eine salvatorische Klausel nicht geheilt werden. Die daraus resultierende Ungültigkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede trifft aber beide Vertragspartner: Der Arbeitgeber kann aufgrund der Vereinbarung nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug dann aber auch keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung, selbst dann nicht, wenn er das Verbot irrig einhält.

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