
Wenn die Kündigung am Zugang scheitert
Steter Wandel bestimmt unser Leben, nicht erst seit Corona. Dabei ist nicht alles, was sich ändert, planbar oder vorhersehbar. Einiges kommt überraschend und bringt damit alles durcheinander. So ist das auch bei einer Kündigung im Arbeitsverhältnis. Plötzlich gerät die Basis des eigenen Lebens aus den Fugen. Die Gründe einer Kündigung sind nicht immer transparent und nachvollziehbar. Doch Fairness ist auch nicht die Stärke jedes Arbeitgebers. Hinnehmen muss und soll man derlei Einschnitt aber auch nicht ohne Gegenwehr. Schließlich steht eine Menge auf dem Spiel. Deshalb lohnt sich die genaue Prüfung jeder Kündigung. Fehler bei der Erstellung, Übermittlung oder Zustellung können echte Chancen bieten, den Abschied zu verzögern oder finanziell zu versüßen.
Eine Kündigung ist an Formalien gebunden.
Bekanntlich muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich erfolgen und auch von einem Berechtigten unterschrieben sein. Das bestimmt § 623 BGB und schließt auch zugleich die elektronische Übermittlung aus. Daraus folgt, dass eine Kündigung nie per E-Mail, per SMS, per WhatsApp oder per Fax zugestellt werden kann. Das Schriftstück im Original ist es, was den Empfänger zur Kenntnisnahme erreichen muss. Genau an diesem Punkt werden viele Fehler gemacht und damit der rechtlich wirksame Zugang vereitelt. Im Ergebnis dessen fängt die für eine Kündigungsschutzklage maßgebliche 3-Wochen-Frist nicht an zu laufen.
Tricks bei der Übergabe bringen oft nichts.
Für den Zugang einer Kündigung müssen zwei Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: Die Kündigungserklärung muss in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und dieser muss die Möglichkeit haben, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die persönliche Übergabe bietet dafür natürlich als beste und vor allem schnellste Möglichkeit an. Doch ohne Zeugen wäre eine Übergabe schlicht nicht zu beweisen. Diese müssen dabei aber auch zur Kenntnis nehmen können, was übergeben wird. Deshalb ist die Kündigung ohne Umschlag zu überreichen. Eine Empfangsquittung sichert das Ganze entsprechend ab.
Verweigert der Arbeitnehmer aber hierbei die Annahme, dann liegt eine Zugangsvereitelung vor. Damit wird der Zugang fingiert, das heißt, die Kündigung gilt dann formal als zugegangen. Manche Arbeitgeber nutzen diesen Fakt für einen Trick: Das Schreiben zur Kündigung wird ohne Übergabewillen in der Hand gehalten und anschließend wieder eingesteckt, um damit den Zugang zu fingieren. Solche Inszenierungen bieten allerdings viel Raum für juristische Angriffe, die im Ergebnis auch sehr teuer werden können.
Der Zugang unter Abwesenden ist oft ein Problem.
Oft scheitert eine persönliche Übergabe aber auch ganz schlicht an der Abwesenheit der oder des Betroffenen. Immer dann wird es kompliziert und Akribie spielt zu Beweiszwecken eine große herausragende Rolle. Keinesfalls darf das Kündigungsschreiben mit der normalen Briefpost zugestellt werden. In diesem Fall kann die Behauptung des Arbeitnehmers, den Brief nie erhalten zu haben, schon wegen des tatsächlich existierenden Verlustrisikos auf dem Postweg nicht widerlegt werden. Auch ein Übergabe-Einschreiben empfiehlt sich nicht. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, wirft er lediglich eine Benachrichtigungskarte ein. Wird das Schreiben hiernach nicht abgeholt, scheitert auch daran die Zustellung.
Nur wenn der Betroffene mit einer Kündigung rechnen musste und der Arbeitgeber nach dem Postrücklauf eine erneute Zustellung veranlasst, kann auch hier eine Zugangsfiktion behauptet werden. Der Beleg zum Einwurf-Einschreibens ist allerdings in einem Prozess kein Beweis, der sich nicht erschüttern lässt. Schwierigkeiten dürften schon bei der Ermittlung des Zustellers auftreten, der oder die könnte aber auch nur den Einwurf eines Briefes bezeugen, nicht aber den Inhalt. Damit wäre ein Beweis der Zustellung glatt gescheitert.
Die Botenlösung braucht eine gute Strategie.
Bleibt die Möglichkeit, die Kündigung durch einen Boten überbringen zu lassen. Dieser sollte dann aber auch auf einem Protokoll quittieren, dass er unter Zeugen das an den Empfänger adressierte Kündigungsschreiben gelesen hat. Hiernach muss er es vor den Augen der Zeugen in einen Umschlag legen und diesen verschließen. Der Einwurf muss dann in einen namentlich beschrifteten Briefkasten des Empfängers erfolgen und auch die genaue Uhrzeit auf dem Protokoll notiert werden. Die Erstellung von Bildern oder Videos sind inzwischen gängig geworden. Es ist also Akribie gefragt. Versäumnisse rächen sich spätestens im Kündigungsschutzprozess.
Damit ist aber lediglich die Kündigung in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangt. Zugegangen ist sie noch immer nicht. Dazu bedarf es der Kenntnisnahme durch den Betroffenen. Erfolgt der Einwurf an einem Tag oder zu einer Zeit, zu welcher der Empfänger nach allgemeinen oder auch besonderen Gepflogenheiten vor Ort nicht mit Post rechnen muss, ist der Zugang auch für diesen Tag vereitelt. Unter Umständen geraten damit Fristen in Gefahr bzw. die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt. (Bundesarbeitsgericht BAG, Az.: 2 AZR 111/19).
Auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers kommt es allerdings nicht an. Es ist also unerheblich für den Zugang, wenn der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit seinen Briefkasten nicht leert. In diesen Fällen muss der Empfänger selbst Vorkehrungen für eine Kenntnisnahme treffen.