Unterschied: Wartezeit ist keine Probezeit
Beide Begriffe entstammen dem Arbeitsrecht und stehen in einem engen Zusammenhang mit neu begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese Nähe verleitet oft dazu, Probezeit und Wartezeit miteinander zu verwechseln oder gar synonym zu gebrauchen. Dabei werden durch sie im Arbeitsrecht zwei völlig verschiedene Sachverhalte beschrieben.
Wer heute einen Arbeitsvertrag neu abschließt, der findet darin mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Vereinbarung einer Probezeit. Begründet wird dies mit dem gegenseitigen Kennenlernen und der Erprobung der Eignung. Doch das sollte eigentlich schon Gegenstand des Auswahlverfahrens und des Einstellungsgesprächs sein. Die Vereinbarung einer anfänglichen Probezeit im Arbeitsvertrag dient also tatsächlich und in erster Linie der Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf lediglich zwei Wochen. Ohne diese Vereinbarung könnte auch ein neu begründetes Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Probezeit ist kein Dogma
Grundsätzlich steht die Vereinbarung einer Probezeit im freien Ermessen beider Vertragsparteien. Sie können darauf auch komplett verzichten. Eine Ausnahme bildet lediglich § 20 Berufsbildungs-Gesetz (BBiG), wonach im Ausbildungsverhältnis eine Probezeit zwingend vorgeschrieben ist.
Im Hinblick auf mögliche Trennungsabsichten, wird der Sinn einer Probezeit allerdings völlig überbewertet. Innerhalb des ersten halben Jahres nach Einstellung können sich beide Seiten jeder Zeit auch unproblematisch wieder voneinander trennen. Vor allem benötigt auch der Arbeitgeber hierzu keinen Kündigungsgrund.
Das Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG), das vor solchen grundlosen Kündigungen des Arbeitgebers bewahren soll, findet dann nämlich noch gar keine Anwendung. Dazu bedarf es der in § 1 Kündigungsschutz-Gesetz gesetzlich normierten Wartezeit. Diese beträgt grundsätzlich sechs Monate und kann weder verkürzt noch verlängert werden. Auch wenn keine Probezeit vereinbart ist, beginnt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz-Gesetz also immer erst mit Ablauf einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.
Wartezeit ist gesetzlich verbindlich
So erwirbt ein Arbeitnehmer erst nach sechsmonatiger Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch. Auch das ist völlig unabhängig von der Existenz oder Dauer einer Probezeit. Während der Wartezeit erwirbt man lediglich für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs. Scheidet der Arbeitnehmer noch während der Wartezeit wieder aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat er einen Urlaubsanspruch in Höhe des bis dahin erworbenen Teils. Kann dieser vor dem Ausscheiden nicht oder nicht vollständig gewährt werden, so ist der verbliebene Urlaubsanspruch durch Auszahlung abzugelten.
Schlussendlich ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abhängig von einer Wartezeit. Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) entsteht der Anspruch erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer eines Arbeitsverhältnisses.
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