Vertragsanpassung in Krisenzeiten

Vertragsanpassung in Krisenzeiten

Vertragsanpassung in Krisenzeiten

So manchem Arbeitgeber wird in wirtschaftlich angespannter Situation erst richtig bewusst, welche Zusatzvergütungen seine Beschäftigten noch teilweise in ihren Arbeitsverträgen stehen haben. Viele Chefs überlegen deshalb gerade auch in Krisenzeiten, für die Zukunft neu zu planen und damit Geld zu sparen. Nicht sonderlich überraschend also, wenn sie mit einer Vertragsanpassung die Gelegenheit beim Schopfe fassen.

Nun ist das bei Arbeitsverträgen nicht ganz einfach, zumindest soweit es nicht um ausnahmslos bessere Konditionen bei der Vertragsanpassung geht. Eine teilweise Kündigung einzelner Vereinbarungen ist bei Arbeitsverträgen rechtlich nicht möglich.

Der Arbeitsvertrag kann natürlich in beiderseitigem Einverständnis geändert werden. Ein Arbeitnehmer wird schlechtere Bedingungen aber kaum hinnehmen und sich diesbezüglich auch auf keine Einigung einlassen.

Änderungskündigung zur Vertragsanpassung

Bei solchen Konstellationen bietet die sogenannte Änderungskündigung dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Bedingungen doch einseitig anpassen zu können. Mit der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem gleichzeitigen Angebot, dieses zu geänderten Bedingungen fortsetzen zu wollen. Die Änderungskündigung geht einer Beendigungskündigung vor. Der Ausspruch einer Beendigungskündigung ist also sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung hätte aussprechen können.

Eine Änderungskündigung ist allerdings immer dann unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers zu unbestimmt ist.

Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig gelten soll. Darüber hinaus bedarf die Änderungskündigung immer eines gesetzlich geregelten Grundes.

Der häufigste Anwendungsfall dürfte die betriebsbedingte Änderungskündigung sein. So ist derlei Vorgehen etwa bei einer Veränderung der Wochenarbeitszeit, der Aufgabenbereiche oder einer Betriebsverlegung durchaus üblich. Hinzu kommt als Grund natürlich auch der aktuelle Krisenmodus, dem die gesamte Volkswirtschaft ausgesetzt ist.

Einschnitte beim Geld nur im Ausnahmefall

Da mit jeder Änderungskündigung aber auch eine Verschlechterung der bisherigen Bedingungen verbunden ist, geht sie häufig mit einer Verringerung der bisherigen Vergütung einher. Allerdings ist ohne Vorliegen einer weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahme die Reduzierung der Vergütung nur zulässig, wenn sonst mit einem Abbau der Belegschaft oder gar einer Schließung des Betriebes zu rechnen wäre. Fehlendes Geld hingegen lassen Gerichte nie als alleinigen Grund für eine Vertragskündigung durchgehen. Geld hat man zu haben, lautet ein alter Rechtssatz. Zumindest dann, wenn es um Schuldverhältnisse geht. Das ist beim Arbeitsvertrag immer der Fall.

Einigung unter Vorbehalt

Der von der Vertragsanpassung betroffene Arbeitnehmer kann den neuen Vertrag also annehmen, dann wird er gültig. Er kann ihn auch ablehnen, dann greift die Kündigung zu den gesetzlichen Fristen. Er kann aber schlussendlich auch alternativ die Annahme unter Vorbehalt erklären und die Änderungskündigung gerichtlich anfechten. Wird diese hiernach für unwirksam erklärt, so lässt sich der Ausstieg regelmäßig noch mit einer ordentlichen Abfindung versüßen.

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Bildquelle:Peggy_Marco