Urlaubsanspruch bei Teilzeit und im Mini-Job

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und im Mini-Job

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und im Mini-Job

Ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht ist der der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos für alle Beschäftigten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob sie Vollzeit, Teilzeit oder im sogenannten Mini-Job arbeiten. Dieser Grundsatz schließt selbstverständlich den Urlaubsanspruch ein. Da Gleichbehandlung nicht gleichbedeutend mit Gleichmacherei ist, hat der Grundsatz dort seine Grenzen, wo er zu Ungerechtigkeiten führen würde. Deshalb richtet sich der Urlaubsanspruch aller Beschäftigten auch nach der Anzahl der Werk- oder Arbeitstage, an denen sie in der Regel tätig sind.

Da das Bundesurlaubsgesetz von der 6-Tage Arbeitswoche ausgeht, würde die Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit hiernach wie folgt vollzogen werden müssen:  Arbeitstage des Teilzeit-Mitarbeiters wöchentlich geteilt durch 6 Regel-Arbeitstage x 24 Regel-Urlaubstage = Urlaubstage des Teilzeit Beschäftigten im Jahr.  Arbeitet der Teilzeit-Beschäftigte also an 3 Arbeitstagen pro Woche, dann hat er einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr.

Höherer Urlaubsanspruch auch bei Teilzeit

In vielen Betrieben liegt der Urlaubsanspruch inzwischen deutlich über dem gesetzlichen Minimum und orientiert sich überwiegend an einer 5-Tage-Arbeitswoche.

Dies muss dann auch für die Teilzeit Beschäftigten entsprechend Berücksichtigung finden. Gelten im Unternehmen 30 Arbeitstage Urlaub als üblich, bei einer 5-Tage-Woche, dann errechnet sich der Anspruch für Teilzeit-Mitarbeiter wie folgt: Arbeitstage des Teilzeit-Mitarbeiters wöchentlich geteilt durch 5 Regel-Arbeitstage x 30 Regel-Urlaubstage=Urlaubstage des Teilzeit-Beschäftigten im Jahr. Arbeitet hier der Teilzeit-Beschäftigte also an 3 Arbeitstagen pro Woche, dann hat er einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen im Jahr.

Minijobber hingegen werden häufig schlechter behandelt als ihre Teil- und Vollzeit-Kollegen. Dabei gilt auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten von Mini-Jobbern unterscheiden sich nicht von denjenigen anderer Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist für Mini-Jobber das gesamte Arbeitsrecht in vollem Umfang anwendbar. So haben sie selbstverständlich auch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die häufig vertretene Ansicht, Mini-Jobber hätten keinen Urlaubsanspruch, ist schlicht falsch. Auch hier gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ohne Einschränkungen. Daher steht ihnen auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub zu.

Urlaubsanspruch im Minijob

Auch bei Minijobbern errechnet sich der Urlaubsanspruch danach, wie viele Tage in der Woche sie durchschnittlich arbeiten. Bei fünf Arbeitstagen beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Tage, bei vier Arbeitstagen 16 Tage, bei drei Arbeitstagen nur noch zwölf Tage und bei zwei Arbeitstagen in der Woche schließlich acht Tage im Jahr. 

Völlig unerheblich ist es, wenn der Teilzeit-Beschäftigte oder der Mini-Jobber nur wenige Stunden, dafür aber an jedem Werktag tätig ist. Da sich der gesetzliche Anspruch immer auf die Werktage bezieht, hätte er dann auch den vollständigen Urlaubs-Regel-Anspruch der Vollzeit Beschäftigten. 

Da Urlaubstage grundsätzlich immer nur an Arbeitstagen abgegolten werden dürfen, können diese bei Teilzeit-Beschäftigten und auch bei Mini-Jobbern natürlich nicht auf die ohnehin arbeitsfreien Tage gelegt werden. Das wäre sonst schlicht rechtswidrig.

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Bild von Anja auf Pixabay