Balanceakt: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Gerade in letzter Zeit ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz immer wieder in breiter Öffentlichkeit diskutiert worden. Aktuelle Aufreger zu dieser Thematik kommen unter mehr oder minder starker medialer Begleitung hinzu.
Zweifellos wurde die kontroverse Diskussion durch die offenbarten Vorgänge in der Film-Branche ausgelöst. Auch hier ging und geht es letzten Endes um nichts anderes als die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Die Thematik selbst ist nicht neu. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hierzu trifft allerdings oft auf Unverständnis in der Öffentlichkeit. Denn anders als erwartet, führt eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht zwingend zur fristlosen Kündigung.
Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben Klagen vor deutschen Gerichten, die eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zum Hintergrund haben, deutlich zugenommen. Die Opfer sind mutiger geworden und fordern zu Recht die Einhaltung verfassungsrechtlich garantierter Grundnormen ein. Für die angerufenen Richter ist das Ganze ein Balanceakt, der im Ergebnis immer von einer Seite als ungerecht empfunden wird.
Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts
Deshalb wird sich weitgehend an den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) orientiert. Danach ist eine sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anzusehen. Doch gleichzeitig müssen immer die Einzelfälle genauestens betrachtet werden. Soweit es mildere Mittel gibt, mit denen die Opfer genauso gut geschützt werden können, ohne dass der Täter seine Arbeit verliert, muss das mildere Mittel zwingend zur Anwendung kommen.
Gerade hier liegt das Grundproblem der Thematik. Auf der einen Seite wird die Unantastbarkeit unserer deutschen Kündigungsschutzregeln propagiert, wie sie nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert sind. Dies soll vor Willkür schützen und immer die Auffindung des mildesten Mittels zur Problemlösung in den Mittelpunkt einer Entscheidung rücken. Solange es andere Auswege gibt, soll niemand seine Arbeit durch eine fristlose Beendigung verlieren.
Andererseits stehen die Rechtspositionen der jeweils Belästigten nicht zur Disposition und verlangen gemäß § 12 AGG ein adäquates Handeln des Arbeitgebers.
Die auffällige Zurückhaltung mit ernsthaften Sanktionen mag in manchen Konstellationen verwundern, ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur konsequent.
Der umfassende Kündigungsschutz ist über viele Jahre erstritten worden und er gilt natürlich für alle Beschäftigten. Auf der anderen Seite müssen aber auch die Opfer der Belästigungen geschützt werden. Das verlangt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eindeutig. Nicht zuletzt deshalb wird es oft auch als Antidiskriminierungs-Gesetz bezeichnet.
Mögliche Folgen und Abwägung
Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass eine sexuelle Belästigung immer dann vorliegt, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt wird, was die Würde der betreffenden Person verletzt. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Umfeld geschaffen wird, welches von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist. Hierzu zählen auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts.
Der Arbeitgeber ist hiernach verpflichtet, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann neben der Abmahnung auch eine Umsetzung oder eine Versetzung oder eben auch eine Kündigung sein.
Hier wird einmal mehr deutlich, dass die Mehrstufigkeit gerichtlicher Abwägungsentscheidungen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ausreichend berücksichtigen kann und auch muss. Verbale Schnellschüsse und Vorverurteilungen sind völlig fehl am Platz, denn sie lösen ihrerseits andere Ungerechtigkeiten aus.
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