Übersichtlich: Kostenrisiko beim Arbeitsgericht

Übersichtlich: Kostenrisiko beim Arbeitsgericht

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt es in Deutschland einen gesonderten Gerichtsweg.

Zuständig sind hier die Arbeitsgerichte, die sich in drei Instanzen gliedern. Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind gesondert geregelt und weichen zum Teil erheblich von den Regeln eines Zivilverfahrens ab. Mit Kosten verbunden sind allerdings auch Arbeitsgerichtsverfahren, insofern besteht auch immer ein Risiko.

Abweichend von üblichen Regeln trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten immer selbst.

Das ist auch völlig unabhängig davon, wie der in Rede stehende Rechtsstreit endet. Eine Kostenerstattung durch oder an die Gegenseite, wie im Zivilrecht üblich, findet hier grundsätzlich nicht statt. Diese Regelung soll es vor allem Arbeitnehmern erleichtern, ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, ohne die hohen Kosten eines unter Umständen zu Ungunsten endenden Verfahrens fürchten zu müssen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist aus diesen sozialpolitischen Erwägungen auch sonst auf Kostenminimierung ausgerichtet. Die Gerichtskosten sind hier ebenfalls deutlich geringer als in anderen Gerichtsverfahren.

Endet der Rechtsstreit durch einen Vergleich, fallen überhaupt keine Gerichtskosten an.

Auch die gefürchteten Gerichtskostenvorschüsse, ohne die andere Gerichte ihre Arbeit in der betreffenden Sache erst gar nicht aufnehmen, gibt es bei den Arbeitsgerichten nicht.

Wie teuer ein arbeitsrechtliches Verfahren letzten Endes wird, bestimmt das Arbeitsgericht. Es setzt in seinem Urteil auch immer den Streitwert des Verfahrens fest. Nach diesem Streitwert erst richten sich die Gerichts- und auch die Anwaltskosten. Wird also beispielsweise um ausstehendes Gehalt gestritten, ist die Höhe des eingeklagten Betrages der Streitwert. Bei einem Kündigungsrechtsstreit hingegen ist grundsätzlich ein Vierteljahresverdienst für die Höhe des Streitwerts maßgeblich.

Da vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht, kann sich auch jeder Arbeitnehmer selbst vertreten. Damit lassen sich die eigenen Kosten natürlich auf ein absolutes Minimum reduzieren, selbst im Falle eines ungünstigen Verfahrensausgangs. Da die Gegenseite nicht zwingend auch diesen Anwaltsverzicht übt und es dann durchaus kompliziert werden könnte, ist die Konsultation eines Rechtsanwalts zumindest vorab ratsam. Dort erfährt man nicht zuletzt, welche Fristen unbedingt eingehalten werden müssen, damit ein Verfahren überhaupt stattfinden kann.

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Bildquelle: geralt – bit.ly/2Onpgxg