Hektische Urlaubstage in der Weihnachtszeit
Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen.
Viele Arbeitnehmer haben sich für den Dezember noch Urlaubstage aufgehoben. So mancher wird vom Chef auch verdonnert, seine restlichen Urlaubstage bis zum Jahresende zu nehmen. Schließlich ist eine Übertragung aufs Folgejahr nicht im Sinne jedes Unternehmers. Erfordert das doch entsprechende Rückstellungen in den Büchern. Manchmal werden aber auch Betriebsferien zur Weihnachtszeit angeordnet. Dann erledigt sich die Problematik des Resturlaubs fast von selbst.
In vielen Haushalten Deutschlands könnte also rechtzeitig vor dem Fest Entspannung und Besinnlichkeit einziehen.
Könnte!
Wären da nicht die kleinen Unsicherheiten, die in der Hektik des Alltags entstehen. Gerade zum Ende des Jahres, wo vieles noch unerledigt ist, zeigt sich nach Urlaubsantritt des Kollegen abrupt dessen Unabkömmlichkeit. Doch in Zeiten von Handy und E-Mail ist das keine große Hürde mehr. Wäre da nicht die genervte Familie am anderen Ende der Leitung und der liebe Kollege, der dann in der Zwickmühle steckt.
Mehr als zwei Drittel der Deutschen sind außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten für Kunden, Kollegen oder Vorgesetzte erreichbar. Die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben sind zur Grauzone geworden, so dass selbst der wohlverdiente Urlaub nicht selten einem Bereitschaftsdienst gleicht. Dabei hat der Gesetzgeber den jährlichen Urlaubsanspruch eindeutig als Erholungsurlaub definiert. Jedem soll damit die Möglichkeit gegeben werden, seine Arbeitskraft wieder aufzufrischen. Doch wie soll das gelingen, wenn ständige Anrufe und lästige Mails keine Ruhe einkehren lassen?
Dabei sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die genehmigten Urlaubstage gebunden.
Eine einseitige Änderung in Form eines Widerrufes oder einer Rücknahme verbietet sich. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub notfalls abzubrechen, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist daher rechtsunwirksam.
Selbst bei Nichtinanspruchnahme eines vereinbarten Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber, würde kein Verbrauch des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitnehmer eintreten. Grund dafür ist, dass die selbstbestimmte Nutzung der gewährten Freizeit nicht gewährleistet wird, wenn der Beschäftigte trotz Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit gerufen zu werden.
Egal wie die Flexibilisierung der Arbeitswelt zukünftig voranschreitet, der Erholungsurlaub heißt so, weil er der Erholung dienen soll. Dazu gehört auch, Handy und E-Mails zu ignorieren. Wer das Arbeiten gar nicht lassen kann, weil er sich für unentbehrlich hält, der sollte darauf achten, dass er sich ein paar Urlaubstage gutschreiben oder den unterbrochenen Urlaub anderweitig ersetzen lässt.
Ständige Telefonate oder auch die Beantwortung von diversen E-Mails können durchaus als Unterbrechung des Urlaubs gewertet werden, zumindest anteilig. Ob sich der Familienfrieden allein damit auch wieder herstellen lässt, das bleibt allerdings fraglich.