Halbe Urlaubstage oder halbtags frei?

Halbe Urlaubstage oder halbtags frei?

Halbe Urlaubstage oder halbtags frei?

Manche Mythen in der Arbeitswelt halten sich hartnäckig. Selbst in Zeiten des Internets und weitreichenden Informationsmöglichkeiten zum Trotz, gibt es teilweise sehr diffuse Vorstellungen. So auch zu möglichen Arbeitsbefreiungen am 24. und 31. Dezember. Obwohl das Problem fast alle Jahre wieder in der Diskussion steht, wird es bis heute unterschiedlich behandelt. Vielleicht ist aber dieser Fakt gerade das Problem. Eigentlich geht es schlicht und einfach darum, wie man an diesen so wichtigen Tagen frei bekommt. Muss man hierzu Urlaubstage beantragen und wenn ja, wie viele?

Oder gibt es ein Recht auf verkürzte Arbeitszeit?

Arbeitsrechtlich wäre die Sache kurz und knapp zu beantworten: Beide Tage, Heiligabend und Silvester, sind ganz normale Arbeitstage. Zumindest immer dann, wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Wer dort frei haben will, der muss Urlaub nehmen. Aber da tun sich schon die ersten Fragen auf. Wieviel Urlaub muss man dafür opfern, wenn der Betrieb an diesen beiden Tagen ohnehin nur halbtags arbeitet? Gibt es überhaupt halbe Urlaubstage?

Da beide Tage nicht unter die Feiertagsregelung fallen, würde jeweils ein ganzer Urlaubstag fällig werden. Etwas anderes kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben. Arbeiten die im Betrieb verbliebenen Kollegen also nur jeweils einen halben Tag, so ist den im Urlaub befindlichen Kolleginnen und Kollegen auch jeweils nur ein halber Urlaubstag anzurechnen. Das ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die gesetzliche Regelung des § 5 Absatz 2 Bundes-Urlaubsgesetz (BUrlG) vorschreibt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden. Von gesetzlichen Regelungen kann zum Vorteil der Beschäftigten abgewichen werden. Diese Vorschrift bedeutet aber im Umkehrschluss, dass jeweils ein voller Urlaubstag angerechnet werden kann, sofern keine betriebliche Übung zur Halbtagsregelung existiert.

Urlaubstage per Anordnung

Der Arbeitgeber kann auf Basis seines Direktionsrechtes auch Betriebsurlaub für den gesamten Betrieb oder Betriebsteile anordnen. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser zwingend zu beteiligen. In der Regel wird dann eine sogenannte Betriebsvereinbarung über den Betriebsurlaub abgeschlossen, die für alle verbindlich ist.

Auch Beschäftigten, deren Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bereits erschöpft ist, kann selbstverständlich Betriebsurlaub gewährt werden. Diese Zeit geht dann zu Lasten des Betriebes, denn bezahlt werden muss die zwangsweise Beurlaubung im Rahmen eines Betriebsurlaubs in jedem Fall. In der Regel ist auch mit jenen Beschäftigten so zu verfahren, die gerade erst im Dezember in den Betrieb eingetreten sind. Ansonsten müssten diese Arbeitnehmer während der Betriebsferien weiter beschäftigt werden.

Die Zeit des Betriebsurlaubs wird natürlich auf den individuellen Urlaubsanspruch der Beschäftigten angerechnet, das Vorhandensein von Resturlaub vorausgesetzt. Urlaubsansprüche aus dem kommenden Jahr müssen für Betriebsferien keinesfalls angetastet werden: Der Urlaubsanspruch ist immer an das laufende Kalenderjahr gebunden. Das bestimmt die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG. Ausnahmen gelten lediglich für die Übertragung von Resturlaub.

Die Unsicherheiten beim Umgang mit Heiligabend und Silvester bleiben also nur bei den Beschäftigten weiter bestehen, deren Chef sich einer eindeutigen Regelung dieser Problematik entzieht.

Noch mehr Antworten auf drängende Fragen gesucht? Unsere Ratgeber sind Helfer für schwierige Zeiten im Zusammenspiel von Job, Familie und Gesundheit.

Bild von Ulrike Leone auf Pixabay