Fristlose Kündigung, Resturlaub und Freistellung

Fristlose Kündigung, Resturlaub und Freistellung

Fristlose Kündigung, Resturlaub und Freistellung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Nicht genommener Urlaub kann nicht mehr gewährt werden und ist daher abzugelten. So der rechtliche Grundsatz in §7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wer die sofortige Kündigung erklärt oder bei wem die Schuld für das fristlose Ende zu suchen ist, spielt dabei keine Rolle. Einzig die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung könnte letztlich zum Risiko werden, wenn hiernach das Arbeitsgericht mittels Kündigungsschutzklage angerufen wird. Deshalb stellt sich bei der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber die spannende Frage, wie am besten mit dem Resturlaub zu verfahren ist.

Bei einer (normalen) fristgemäßen Kündigung wird der Arbeitnehmer häufig freigestellt und die Freistellung erfolgt unter Anrechnung des Resturlaubs. Will der Arbeitgeber den Vertrag sofort beenden, wird die Kündigung üblicherweise fristlos und für den Fall der Unwirksamkeit zugleich hilfsweise fristgemäß ausgesprochen. Die Entfernung vom Arbeitsplatz geht damit natürlich auch einher. Wird dann im Kündigungsschutzprozess die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, bleibt aber die ordentliche (fristgemäße) Kündigung wirksam.

Freistellung ist nicht gleich Urlaubsabgeltung

An dieser Stelle aber treten oft Probleme auf. Spricht der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus, so wähnt er sich natürlich im Recht. Derlei Entscheidungen sind meist auch emotionsgeladen, so dass kaum Gedanken an „Kleinigkeiten“ verschwendet werden. Deshalb wird die fristlose Kündigung zwar ganz regelmäßig mit einer sofortigen Freistellung verbunden, der Hinweis auf gleichzeitige Abgeltung des Resturlaubs fehlt aber oft. Dann bleibt der Anspruch natürlich bestehen. 

Stellt sich im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess heraus, dass statt der fristlosen nur die ordentliche Kündigung Wirksamkeit behält, dann wird das Versäumnis doppelt teuer. Neben der Abgeltung des Resturlaubs muss natürlich auch die Zeit der Freistellung bezahlt werden und zwar bis zu dem Tag, an dem die Kündigung dann endlich wirksam wird. Gleiches gilt für den Fall, in dem zwar die Freistellung des fristlos Gekündigten unter Anrechnung des Resturlaubs erfolgt, die entsprechende Vergütung aber ausbleibt. Hierzu hatte sich das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren eindeutig positioniert (BAG, AZ: 9 AZR 455/13. Die Richter haben dabei klargestellt, dass in derartigen Fällen durch die hilfsweise Freistellung kein Verbrauch des Urlaubs erfolgt. Denn eine Freistellung könne nur dann unter Anrechnung und echtem Verbrauch des Resturlaubs erfolgen, wenn der Arbeitgeber auch die laufende Vergütung zahlt.

Fristlose Kündigung und Resturlaub

Da der Arbeitgeber in derartigen Fällen aber konsequenterweise zunächst einmal von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgeht, zahlt er natürlich meist keine Vergütung mehr. Das wird vor allem von dem Gedanken getragen, sich sonst in erheblichem Maße widersprüchlich zu verhalten. Ein solches wäre vor Gericht relevant, stellt es doch die Ernsthaftigkeit der erklärten fristlosen Kündigung in Frage. Insofern ist das Ganze ein Problem, was einer Klärung bedarf. Recht muss verlässlich sein. Gesetzliche Lücken bedürfen bei Offenkundigkeit einer Schließung durch die Rechtsprechung.

Dem ist das oberste deutsche Arbeitsgericht nun auch für derartige Fälle nachgekommen und hat das Instrument der vorsorglichen Urlaubsgewährung entwickelt (BAG, AZ: 9 AZR 612/19). Demnach kann der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Bleibt der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorerst durch Erhebung der Kündigungsschutzklage ungewiss, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Insofern ist der Arbeitgeber aus der Bredouille und muss die Gefahr der doppelten Bezahlung nicht weiter scheuen. Der Arbeitnehmer kann die freie Zeit nutzen und ist sich der Vergütung sicher. Eine Voraussetzung bleibt: Die exakte Formulierung im Rahmen der Kündigung.

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