Eine Beleidigung hat nicht immer Folgen

Eine Beleidigung hat nicht immer Folgen

Achtung, Vertrauen, Respekt und Toleranz – das sind nur einige der Tugenden, die sich viele auch im Job wünschen. Nicht selten gerät aber vor allem hier besonnenes Handeln schnell in den Hintergrund. Gerade in Stresssituationen gibt schon mal leicht ein Wort das andere. Abgewogen sind die hin und her gehenden Bemerkungen dann selten und schnell ist die Schwelle zur Beleidigung überschritten. Ihre grobe und damit auch nicht mehr zu tolerierende Stufe ist erreicht, wenn sie nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen zum Ziel hat.

Sind die Adressaten der Beleidigung der Arbeitgeber, die Kollegen, Lieferanten oder Kunden, dann wird das Ganze heikel. Eine Beleidigung verstößt gegen das wechselseitige Gebot der Rücksichtnahme. Dieses ist ebenso Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses, wie auch die Wahrung des Betriebsfriedens. Doch daraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass jede grobe Beleidigung auch eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigt.

Dazu bedarf es stets, alle Umstände des Einzelfalls gründlich abzuwägen. So wird nicht nur die emotionale Situation zu berücksichtigen sein, sondern auch, ob der Arbeitgeber oder ein anderer Betroffener vielleicht selbst den Mitarbeiter unsachlich angegriffen hat. Die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und einer Schmähung ist immer dann überschritten, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern der Gesprächspartner deutlich diffamiert werden soll.

Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sollte der Arbeitgeber also im Regelfall zunächst eine Abmahnung erteilen.

Ebenso ist zu prüfen, ob nicht eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung für die Problematik gefunden werden kann, um eine Kündigung nach Möglichkeit zu vermeiden. Denn die Kündigung selbst ist keine Strafe für ein Fehlverhalten. Sie darf in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn auch in Zukunft ein gleiches oder ähnliches Fehlverhalten zu erwarten ist. Davon ist bei erstmaligen Verfehlungen oft noch nicht auszugehen.

Die Kündigung müsste außerdem verhältnismäßig sein, die Verfehlung also so schwer wiegen, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip knüpft immer daran an, ob nicht die Wahl eines milderen Mittels angemessen wäre. Es ist also durchaus ratsam, die oft aufgeheizte Situation im Nachgang auch wieder zu bereinigen. Ein klärendes Gespräch ohne erneute verbale Eskalation oder gar eine ausdrückliche Entschuldigung können immer hilfreich sein. So können die Wogen geglättet und der Arbeitsplatz erhalten werden. Landet die Auseinandersetzung erst einmal vor Gericht, dann ist oft auch schon das Vertrauen nachhaltig gestört.

Soweit zur Beleidigung und ihren Folgen in der Arbeitswelt. Im Privatbereich, vor allem im familiären Umfeld, gelten hingegen deutlich großzügigere Regeln. Das betonte sehr anschaulich und argumentationsstark das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil (OLG Frankfurt, AZ: 16 W 54/18). Danach sind ehrverletzende Äußerungen im familiären Bereich nicht rechtswidrig. Dort geht die ungestörte vertrauliche Kommunikation dem Schutz der Ehre grundsätzlich vor. Die Familie soll einen Freiraum bieten, in dem sich engste Verwandte untereinander frei aussprechen können, ohne hiernach gleich eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Diese Besonderheit bei der Behandlung einer Beleidigung hatte bereits vor Jahren das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen herausgearbeitet (BVerfG, AZ: 2 BvR 2279/07 und AZ: 1 BvR 1689/88).

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