Ein Nebenjob will gut überlegt sein

Ein Nebenjob will gut überlegt sein

Ein Nebenjob will gut überlegt sein

Ein Nebenjob ist heute keine Seltenheit mehr. Mehr noch: Die Zahlen steigen stetig und haben inzwischen auch ein neues Rekord-Hoch erreicht. Innerhalb der letzten 20 Jahre wuchs das Heer der Mehrfachbeschäftigten auf das Doppelte an. Inzwischen zählt die Statistik nach Angaben des Statistischen Bundesamtes  knapp 2 Millionen Nebenjobs in Deutschland. Da hierbei Selbständige nicht vollständig erfasst sind, liegt die tatsächlich zu berücksichtigende Zahl wohl noch deutlich darüber.

Gründe für diese Tendenz, hin zum Nebenjob, gibt es sicher viele. Die einen sind im Hauptjob nicht ausgefüllt oder wollen ihr Monatseinkommen aufbessern, um sich größere Anschaffungen zu leisten. Andere dagegen sind auf Zusatzeinkünfte angewiesen, um ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Zuschüsse gestalten zu können. Vor allem aber die steuerlichen Vergünstigungen, die im Zuge der Hartz-Reformen für Nebenjobs geschaffen wurden, liefern starke Anreize für eine weitere bezahlte Beschäftigung.

Aber auch die Tendenz zur Arbeit aus dem Homeoffice schafft hier für viele neue Möglichkeiten. Die fehlende Anwesenheit des Chefs und der Kollegen eröffnet Raum für eine durchaus kreative Arbeitszeitgestaltung. So wickeln immer mehr Arbeitnehmer während dieser Zeit mehrere Jobs parallel ab und verwirklichen so ein höheres Einkommen bereits im Rahmen der regulären Arbeitszeit ihres Hauptjobs.

Regeln für den Nebenjob

Um nicht mit dem Arbeitgeber im Hauptjob in Kollision zu geraten, sind allerdings ein paar wichtige Punkte zu beachten.

In vielen Fällen ist so ein Vorhaben kein Problem. Doch wer allzu sorglos ist, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein. Zuerst muss dabei der Inhalt des Arbeitsvertrages Beachtung finden. Im Grundsatz kann ein Arbeitgeber keinem Mitarbeiter verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Das ist im Artikel 12 des Grundgesetzes verankert. Danach hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Dennoch möchte der Arbeitgeber über die Zweitjobs informiert sein, um seiner Fürsorgepflicht Genüge tun zu können.

Häufig sind deshalb in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss. Ist das der Fall, dann sollte man dem unbedingt nachkommen, sonst drohen ernste Konsequenzen. Gefährlich wird es zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber im Nebenjob Konkurrenz macht. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) unzulässig. Das gilt es, tunlichst zu beachten, sonst ist der Hauptjob in ernster Gefahr. Ist Wettbewerb im Nebenjob aber nicht gänzlich auszuschließen, so kann man auch die Einigung mit dem Chef suchen und hiernach schriftlich fixieren.

Arbeitszeitgesetz und Belastungsgrenzen

Kommt es zu keiner Einigung, kann der Nebenjob trotz Artikel 12 Grundgesetz untersagt werden. Ebenso bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. Das schreibt zum Beispiel eine maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden pro Woche im Hauptjob hat, darf dann maximal 8 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten. Beschäftigte in Teilzeit haben demnach etwas mehr Spielraum für den Zweitjob.

Arbeitgeber können den Nebenjob schließlich auch dann untersagen, wenn der Beschäftigte aufgrund der Doppelbelastung seine Arbeitsleistung nicht wie erforderlich erbringt. Ständige Übermüdung und häufige Erkrankungen sind hierfür ein Indiz. Auch eine einmal erteilte Genehmigung kann aus diesen Gründen jederzeit zurückgezogen werden.

Wer diese simplen Regeln vernachlässigt, gefährdet sein Haupteinkommen. Da hilft dann auch ein verbliebener Nebenjob nur noch wenig.

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Bild von Moondance auf Pixabay