Die fristlose Kündigung und ihre Gründe
Wenn Menschen miteinander umgehen, kann es manchmal schwierig werden. Das gilt im Privaten ebenso wie am Arbeitsplatz. Nicht immer sind Verhältnisse auf ewig angelegt, auch nicht im Job. Dabei kann der Abschied einvernehmlich erfolgen oder auch im Streit. Grob umrissen ist hierin der Unterschied zwischen fristgemäßer Kündigung und ihrem fristlosen Pendant zu finden. Dabei wird aber oft vergessen, dass die fristlose Kündigung immer nur ein letztes Mittel sein darf.
Fristlose Kündigung braucht Begründung
Natürlich sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer berechtigt, fristlos zu kündigen.
Es bedarf hierzu aber immer eines wichtigen Grundes, der als Pflichtverstoß zu werten ist. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden das Abwarten einer Frist nicht mehr zuzumuten ist. Die Gründe für eine fristlose Kündigung können vielfältig sein, eine abschließende Aufzählung existiert nicht. Für den Arbeitgeber kommt eine fristlose Kündigung zum Beispiel bei Diebstahl, Betrug und Unterschlagung, bei Beleidigung, körperlichen Übergriffen, sexueller Belästigung, Arbeitszeitbetrug, Arbeitsverweigerung oder vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Dabei genügt auch schon die Annahme eines dringenden Verdachts. Hingegen dürften die Gründe auf Arbeitnehmerseite vor allem in wiederholt unpünktlichen oder gänzlich ausbleibenden Lohnzahlungen zu finden sein, in anhaltendem Mobbing oder groben Beleidigungen.
Pflichtverstöße werden erst dann zum wichtigen Kündigungsgrund, wenn sie schuldhaft und vorwerfbar begangen worden sind. Vorwerfbar ist vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Handeln. Gemäß § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Das schlichte Versehen fällt nicht darunter, es ist nicht vorwerfbar.
Weitere Voraussetzungen
Allerdings ist es damit noch nicht getan. Eine fristlose Kündigung wird auch dann erst gerichtsfest, wenn noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Möglichkeiten der Konfliktlösung, wie beispielsweise Versetzung oder eine Abmahnung, müssen ausgeschlossen sein und das fristlose Trennungsinteresse muss überwiegen.
Da es sich bei der fristlosen Kündigung in aller Regel um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, bedarf es zur Wirksamkeit einer vorherigen Abmahnung wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung. In Ausnahmfällen kann allerdings auch das entbehrlich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, wenn bereits im Vorfeld erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten wäre. Ebenso entbehrlich ist die Abmahnung dann, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach objektiven Maßstäben nicht zumutbar ist.
Letztlich muss die Kündigung auch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Pflichtverstoßes und seiner Umstände erfolgen.
Das alles überprüft das Arbeitsgericht aber nur auf Antrag und dieser muss in Form einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der fristlosen Kündigung bei Gericht eingehen. Wer diese Frist versäumt, dem droht noch weiteres Ungemach. Bei einer nun folgenden Arbeitslosigkeit kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen und damit die Leistungen einbehalten.
Eine Kündigungsschutzklage macht auch aus einem weiteren Grund immer Sinn: Stellt sich heraus, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, so kann man über eine Rückkehr oder eine Abfindung verhandeln. Einen Versuch ist es wert.
Auf der anderen Seite kann die unberechtigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber auch einen Anspruch auf Schadensersatz eröffnen. Schließlich muss er die nunmehr vakante Stelle erneut besetzen. Geklärt wird auch das vor dem Arbeitsgericht. Als fristlos kündigender Arbeitnehmer sollte man sich dessen bewusst sein und nicht unbedacht zur Tat schreiten.
Noch mehr Antworten auf drängende Fragen gesucht? Unser Ratgeber ist der Helfer für schwierige Zeiten im Job.
Bildquelle: WikimediaImages – pixabay.com/de/stempel-gefeuert-anmelden-symbol-835569/