Der Winter auf dem Weg zur Arbeit

Der Winter auf dem Weg zur Arbeit

Es gibt ihn doch noch – den weißen Winter in Deutschland.

Hoffte so mancher in den vergangenen Tagen noch, dass der Winter diesmal mehr oder weniger komplett ausfällt, so werden wir mal wieder eines Besseren belehrt. Bis ins Flachland ist über die letzten Tage hinweg Schnee gefallen, was so manchen Enthusiasten auf die Pisten treibt. Natürlich sind frische Luft und Wintersport durchaus willkommene und auch gesunde Abwechslungen, die jeder Körper dankbar annehmen wird. Doch nicht überall stößt die weiße Pracht auf Gegenliebe: Der Bahnverkehr hat schon immer ein Problem mit einem sprichwörtlich echten Winter und auf den Autobahnen ist der Stau-Stress vorprogrammiert. Die Kälte sorgt dafür, dass Schnee und Eis zumindest für ein paar Tage erhalten bleiben.

Damit beginnt auch wieder jeden Morgen aufs Neue der Hindernis-Parkour zur Arbeit: glatte Straßen und Wege, Unfälle, Staus, Ausfälle bei der Bahn und anderen Verkehrsmitteln. Verspätungen sind dann wieder an der Tagesordnung. Für pünktliche Kollegen und für den Arbeitgeber ein durchaus belastender Umstand. Abläufe geraten durcheinander, Termine platzen, unerledigte Aufgaben stapeln sich. Häufen sich die Verspätungen Einzelner, obwohl die Kollegen pünktlich erscheinen, kann dies auf Dauer arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich schuldet jeder Beschäftigte pünktliches Erscheinen.

Wie er das trotz Wetterunbilden und anderer Hindernisse erreicht, ist nicht das Problem des Arbeitgebers.

Man spricht insofern auch vom Wegerisiko, das grundsätzlich der  Arbeitnehmer trägt. Die Rechtsprechung verlangt, dass jeder Beschäftigte seinen Weg zur Arbeit vorausschauend organisiert. Im Winter hat man mit wetterbedingten Problemen zu rechnen und muss eben entsprechend früher aufbrechen. Den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, ist eine arbeitsvertragliche Grundpflicht. Wer also aufgrund der Witterung zu spät zur Arbeit erscheint, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, auch keinen Anspruch auf Lohn.

Die ausgefallenen Stunden müssen allerdings auch nicht in jedem Fall nachgearbeitet werden. Bei vorhandenen Stundenkonten wird die Fehlzeit entsprechend verrechnet, bei Gleitzeit verschiebt sich möglicherweise der Feierabend, in anderen Fällen fällt der Verdienst entsprechend geringer aus. Wer regelmäßig zu spät kommt, während die Kollegen es trotz Eis und Schnee pünktlich an den Arbeitsplatz schaffen, kann demnächst mit einer Abmahnung rechnen.

Verspäten Sie sich witterungsbedingt mehrfach, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht einfach kündigen.

Bei unerwarteten Wetterereignissen sollte man als Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorab über Hinderungsgründe bei der Pünktlichkeit informieren. Damit zeigt man einerseits Pflichtbewusstsein und Vertragstreue, andererseits gibt man dem Arbeitgeber die Möglichkeit, kurzfristig organisatorische Veränderungen vorzunehmen. In manchen Betrieben sind Sonderregelungen für kurzfristige Verspätungen über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt.

Höhere Gewalt, die es ins Ermessen des Arbeitnehmers stellt, ob er sich überhaupt auf den Weg zur Arbeit macht, liegt nur in speziellen Fällen vor. Bleibt er dann wegen einer Unwetterwarnung oder ähnlichen Naturgewalten zu Hause, muss er das auch umgehend dem Arbeitgeber anzeigen. Dieser kann dann natürlich keine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung oder Bummelei aussprechen. Den entsprechenden Verdienst einbehalten kann und wird er aber in jedem Fall.

Anders zu beurteilen ist ein witterungsbedingter Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Hier besteht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wie im gewöhnlichen Krankheitsfall fort. Aber auch dann muss man auf Pünktlichkeit achten, bei  der Meldung des Unfalls zum Arbeitgeber.

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