Aufmerksamkeiten, Bestechung und Korruption
Korruption ist immer noch ein großes Problem auf der Welt. Dabei sind sämtliche Hierarchien bis heute eingebunden. Auch Deutschland macht beim Thema des Nehmens und Gebens von kleinen und großen Aufmerksamkeiten keine Ausnahme. Im Gegenteil: Der letzte Bericht von Transparency International zeigte sehr deutlich, dass man auch in Deutschland nach wie vor die Geschäfte mit korrupten Methoden zum eigenen Vorteil beeinflussen kann. Zuletzt wurde hier ein Anstieg der Straftaten von immerhin 35 Prozent verzeichnet.
Ermittelnde Behörden gehen aber davon aus, dass nur ein Bruchteil aller begangenen Korruptionsstraftaten polizeilich bekannt wird und folglich ein großes Dunkelfeld besteht. Die Geschehnisse der letzten großen Skandale und deren Folgen haben das sicher noch einmal verdeutlicht.
Seit jeher aber schon gilt es als durchaus üblich, das Entscheidungsverhalten von Geschäftspartnern und deren Mitarbeitern mit Aufmerksamkeiten in die vermeintlich richtige Richtung zu lenken. Dabei gibt es auch schon recht lange den Rechtssatz des Strafgesetzbuches, nach dem Bestechung und Bestechlichkeit grundsätzlich strafbar sind. Doch wer will schon in der Flasche Wein, der VIP-Karte oder dem vergoldeten Kugelschreiber Böses oder gar Verwerfliches sehen?
Die Üblichkeit und ihre Grenzen
Präsente und kleine Aufmerksamkeiten an wichtige Geschäftspartner sind als Akte der Beziehungspflege in der freien Wirtschaft anerkannt und akzeptiert. Die Grenzen normiert § 299 Strafgesetzbuch (StGB). Geschenke und Aufmerksamkeiten, um konkrete Wettbewerbssituationen zu eigenen Vorteilen zu beeinflussen, gelten als Straftat.
Verdächtig ist ein Präsent immer dann, wenn es über das Übliche hinausgeht. Das Übliche ist dabei gesetzlich nicht geregelt, allerdings gibt das Steuerrecht hier eine Hilfe. Werbemittel bis zu einem Wert von 35 Euro sind für Arbeitgeber steuerlich absetzbar, also durchaus ein Orientierungswert für das unbedenkliche Geben und Nehmen. Allerdings auch nur dann, wenn hierbei keinerlei Erwartungen eine Rolle spielen.
Sinn macht daneben auch, einen Blick in den Arbeitsvertrag oder in gesonderte betriebliche Regelungen zu werfen. Viele Unternehmen untersagen grundsätzlich die Annahme von Geschenken oder Einladungen, völlig ungeachtet ihres Wertes. Dann bleibt nur die freundliche Zurückweisung, ansonsten riskiert man durchaus eine fristlose Kündigung. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Aufmerksamkeiten das eigene Verhalten wirklich beeinflusst haben.
Allgemeine Regeln gelten überall
Wer dagegen geschäftliche Entscheidungen in Abhängigkeit von Präsenten fällt, dem drohen neben Jobverlust auch Anzeige und strafrechtliche Konsequenzen. Dieses Schicksal ereilt aber auch den Gebenden, der sich mit Geschenken einen Vorteil verschaffen will. Im Zweifel kann man sich die Genehmigung vom Arbeitgeber holen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Wer nun der Meinung ist, dieses Thema ist vorwiegend in den Chefetagen relevant, der irrt. Tagtäglich werden kleine Geschenke und sogar auch Geld benutzt, um die Arbeitsintensität oder auch die Aufmerksamkeit zu beeinflussen. Vielfach wird dieses Tun gar als Ausdruck von Dankbarkeit für geleistete Dienste verstanden.
Doch selbst in Wirtschaftszweigen, wo Trinkgeld traditionell ist und relativ locker auch erwartet wird, ist das Ganze nicht unbedenklich. Die allgemeinen Regeln gelten auch hier: Die Annahme von Trinkgeld muss vom Chef genehmigt sein. Das Geben ist nie verpflichtend und sollte das übliche Maß nicht überschreiten.
Gänzlich ablehnen müssen auch kleinste Aufmerksamkeiten die Beamten. In ihrem Dienstrecht gilt jede noch so kleine Aufmerksamkeit als Vorteilsnahme. Die damit verbundenen erheblichen Rechtsfolgen regeln die §§ 331 ff StGB. Das scheint heute nicht mehr jeder Staatsdiener auf dem Schirm zu haben.