Arten der Arbeitsverhinderung und ihre Bezahlung
Manche Tage können einem so richtig die Laune verderben. Dabei sind es eher die Ereignisse, die einiges durcheinander bringen. Der Wochentag ist in der Regel unschuldig. Nachhaltig wird das Ganze aber dann, wenn es zur Arbeitsverhinderung führt. Denn das Fehlen im Job muss immer gut begründet sein, damit letzten Endes nicht auch noch das Geld ausbleibt.
Gemäß § 616 BGB hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, wenn er ohne Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung in seiner Person und tritt er ohne sein Verschulden ein, dann besteht der Anspruch auf Vergütung im Regelfall fort. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer lediglich für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Arbeit fern bleibt.
Der klassische Anwendungsfall dieser gesetzlichen Regelung ist die Erkrankung des Arbeitnehmers.
Wird dem Betroffenen dabei von einem Arzt auch noch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst. Die Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit ist vertraglich nicht abweichend regelbar.
Eine Arbeitsverhinderung kann aber auch dann vorliegen, wenn es andere persönliche Gründe für das Fehlen gibt. Dazu zählen Todesfälle oder schwere Erkrankungen von nahen Angehörigen, die Geburt eines Kindes, Hochzeiten von Verwandten ersten Grades und natürlich die eigene, Umzüge und behördliche Termine, die im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden müssen. Widrige Witterungsverhältnisse sind dagegen im Allgemeinen kein Rechtfertigungsgrund.
Zur Präzisierung enthalten Tarifverträge oftmals spezielle Regelungen hinsichtlich solcher Arbeitsverhinderungen aus persönlichen Gründen. Diese Regelungen können die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung auch erheblich einschränken. Dies geschieht zumeist in der Form, dass Arbeitnehmern nur eine begrenzte Anzahl von Tagen gewährt wird, an denen sie ohne Verlust ihrer Vergütung der Arbeit aus persönlichen Gründen fernbleiben können.
Daneben kann sich eine Arbeitsverhinderung aber auch aus einem Umstand ergeben, den weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zu vertreten haben. Zu diesen Gründen zählen Ereignisse wie Stau, Unwetter, Glatteis oder Streiks im öffentlichen Verkehr. Derlei beschränkt sich nicht auf einen einzelnen Arbeitnehmer, sondern es betrifft einen großen Personenkreis. Damit ist es kein Fall des Betriebsrisikos mehr. Der Arbeitnehmer bleibt gleichwohl von seiner Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit. Allerdings verliert er auch den Anspruch auf die Vergütung. Für diese Fälle der Abwesenheit gilt er wieder, der Grundsatz des Arbeitsvertragsrechts: „Ohne Arbeit kein Lohn.“
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