Neues zum Mindestlohn

Neues zum Mindestlohn

Neues zum Mindestlohn

Gesetze sind bis heute unerlässlich für das Zusammenleben einer Gesellschaft. Sie besitzen Allgemeinverbindlichkeit und kommen in einem formell geregelten Verfahren zustande. Der Gesetzgeber kann sie schaffen, ändern, anpassen oder auch aufheben. Kurzum: Jedes Gesetz, das erlassen und ausgefertigt ist, gilt für und gegen jedermann als Handlungsrahmen. Das unterscheidet Gesetze von Regeln. Letztere sind weder verbindlich noch besitzen sie ausnahmslose Geltung und der Gesetzgeber ist dafür auch nicht zuständig. Das müssen wohl der Kanzler und der Arbeitsminister verwechselt haben, als sie kürzlich eine deutliche Erhöhung beim Mindestlohn in Aussicht stellten. Diese populistische Aussage ist wohl in erster Linie Wahlkampfgetöse im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl. Für derlei Entscheidungen fehlt ihnen einfach die Kompetenz.

Gesetzliche Grundlagen zum Mindestlohn

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz Mindestlohn-Gesetz genannt (MiLoG), regelt im § 9, dass über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns die extra dafür installierte Mindestlohnkommission zu befinden hat. Alle zwei Jahre entscheidet diese über weitere Anpassungen. Die Expertenkommission setzt sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie unabhängigen Wissenschaftlern zusammen. In § 8 Absatz 1 MiLoG ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitglieder der Mindestlohnkommission keinen Weisungen unterliegen.

In dem Verfahren zur Findung des dann zwei Jahre gültigen Mindestlohnes wird eine Gesamtabwägung der Interessen gefordert, um faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Es braucht mithin eine wissenschaftlich fundierte Herangehensweise, die von Kennzahlen getragen ist und nicht vom politischen Willen einzelner Wahlkämpfer. 

Tarifindex als Richtwert

Nun dürfte kaum jemandem entgangen sein, dass sich gerade in den letzten Monaten die Arbeitskämpfe in vielen Branchen der Wirtschaft häuften und von den Gewerkschaften dabei auch satte Tariferhöhungen eingefordert wurden. Diese Bestrebungen resultieren natürlich auch aus den künftig anstehenden Anpassungen des Mindestlohns. Die Mitglieder des Gremiums orientieren sich dabei nämlich auch am sogenannten Tarifindex und an der veränderten Lohnentwicklung.

Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden ist angehalten, zur besseren Orientierung diesen Tarifindex zu errechnen. Dabei bildet dieser aber nur jene Tarifabschlüsse ab, die sich bereits in der Lohntüte niedergeschlagen haben. Für viele Branchen kam das erkämpfte Lohnplus allerdings zu spät, um noch Berücksichtigung bei der Ermittlung der neuen Höhe des Mindestlohns zu finden. Dieser ist für eine Geltung ab Januar 2025 bereits festgelegt worden. Deshalb wird gerade in letzter Zeit wiederholt nach einem gangbaren Weg zur Zusatz-Erhöhung gesucht. Die aus den Reihen der SPD nunmehr laut kolportierte Steigerung auf 14,00 Euro oder gar 15,00 Euro pro Stunde dürfte wohl deutlich den Rahmen dessen sprengen, was eine arg gebeutelte Wirtschaft noch tolerieren könnte.

Eingriff in die Tarifautonomie?

Allerdings hat man sich schon einmal entschieden, ein solches Wahlkampfversprechen politisch auch einzulösen. Die 12 Euro Mindestlohn trugen die SPD im Jahr 2021 im Bundestagswahlkampf an die Spitze. Hiernach wurde ein Extra-Gesetz geschaffen, was die Einführung des 12-Euro-Mindestlohnes ermöglichte und nur dafür galt. Das Mindestlohn-Gesetz wurde dafür kurzzeitig außer Kraft gesetzt. Da die Bundesregierung den Empfehlungen der Mindestlohnkommission nicht zwingend folgen muss, ist derlei immer wieder möglich. Ob das Bundesverfassungsgericht sich allerdings mit solchen Konstruktionen einverstanden erklärt, das muss sich dann beweisen, wenn Arbeitgeber dagegen aufbegehren. Auf jeden Fall sollte man sich aber bei solchen Entwicklungen überlegen, ob das Gleichgewicht im Interesse einer auf Dauer funktionierenden Wirtschaft weiter aufrechterhalten werden kann.  

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Bild von kalhh auf Pixabay