Schwierig: Frauenquote und Gleichberechtigung

Schwierig: Frauenquote und Gleichberechtigung

Schwierig: Frauenquote und Gleichberechtigung

Der 8. März ist ein historisch bedeutsames Datum, was es mehr oder minder auch in die Gegenwart geschafft hat. Der Weltfrauentag wird in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als gesetzlicher Feiertag begangen, genauso wie in Russland, der Ukraine und weiteren 26 Staaten der Erde. Damit wird eine Tradition fortgeführt, die sich seit mehr als hundert Jahren dem Einsatz für die Gleichstellung der Frau in allen gesellschaftlichen Bereichen widmet. Natürlich ist seither viel erreicht worden. Doch dabei war und ist nicht jedes Mittel geeignet, was sich exemplarisch an der Frauenquote zeigt.

Frauenquote als geeignetes Mittel?

Die Parität zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft ist eines der großen Themen feministischer Bewegungen. Deshalb war es nicht sonderlich überraschend, dass die Frauenquote auch verbindlich Eingang ins deutsche Wahlrecht finden sollte. Während man im Bund bis heute noch verhalten diskutiert, hatten Brandenburg und Thüringen hier in der Vergangenheit schon mal Nägel mit Köpfen gemacht und das Wahlrecht für ihr Bundesland entsprechend geändert – allen Bedenken zum Trotz.

Verfassungsrechtler bezweifeln seit jeher mit fundierten Argumenten, ob der Gesetzgeber überhaupt befugt ist, eine Vorauswahl der zu wählenden Abgeordneten zu treffen. Frühere Versuche, die Gleichstellung von Frauen bei Kommunalwahlen in verschiedenen Bundesländern durchzusetzen, waren genau deshalb immer wieder kläglich gescheitert.

Inzwischen ist das Thema wieder vom Kopf auf die Füße gestellt worden. Nach den Landesverfassungsgerichten erklärte auch das Bundesverfassungsgericht die verbindliche Frauenquote bei der Kandidatenauswahl als verfassungswidrig: Die Freiheit der Wahl verlangt, so das Gericht, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck des Staates durchgeführt werden. 

Rechtliche Bedenken und vor allem auch solche grundsätzlicher Natur werden der Wirtschaft gern in Abrede gestellt. Für viele Personalleiter ist das Geschlecht damit zwangsläufig zu einem zusätzlichen Auswahlkriterium geworden. Die Frauenquote als Instrument der Umsetzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes quasi. Doch auch hier trifft derlei Verbissenheit nicht immer auf Gegenliebe. In so manchem Betrieb regt sich inzwischen Widerstand, da die fachliche Qualität manch männlicher Bewerber einfach ignoriert wird.

Dabei haben Kritiker der Frauenquote schon lange vor einer Übertreibung gewarnt.

Das Thema ist manchen Politikern und vor allem Politikerinnen inzwischen so wichtig, dass sie sachlichen Argumenten kaum mehr zugänglich sind. Vor allem die Positionen des gehobenen Managements sind es, die förmlich um jeden Preis gleichberechtigt mit Frauen und Männern besetzt sein sollen.

So beschloss der Bundestag schon vor geraumer Zeit, dass im Aufsichtsrat voll mitbestimmungspflichtiger und zugleich börsennotierter Konzerne eine Geschlechterquote zwingend einzuhalten ist. Finden sich dann nicht genügend Frauen, dann soll der Sitz im Kontrollgremium unbesetzt bleiben. Nach einem eher ernüchternden ersten Fazit hinsichtlich der Ergebnisse und Erfahrungen bisher, ist das Ganze im Jahr 2021 noch stärker ausgedehnt worden. Die fixe Quote für Aufsichtsräte wurde nun gesetzlich durch ein Gebot der Mindestbeteiligung auch für Vorstände ergänzt. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Allerdings ist die Pflicht zur Mindestbesetzung mit einer ausreichenden Begründung immer noch vermeidbar. Eine entsprechende Berichtspflicht findet sich nunmehr aber auch im Handelsbilanzrecht.

Gleichberechtigung ist Verfassungsgrundsatz

Selbstverständlich ist der Anspruch der Gleichberechtigung ein tragendes Prinzip unserer Gesellschaft. Auch und vor allem im Arbeitsrecht. Die entsprechende gesetzliche Regelung war vor Jahren als notwendig erachtet worden, da sich viele Bevölkerungsgruppen gerade in der Arbeitswelt benachteiligt fühlten.

Der Regelungsgehalt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vom Inhalt her in enger Anlehnung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) entwickelt worden. Dieser vermittelt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gleichbehandlung und einen Abwehranspruch dagegen, durch eine hoheitliche Gewalt gleichheitswidrig behandelt zu werden.

Gleichheitswidrig ist es, wenn vergleichbare Sachverhalte, Gruppen oder Personen in wesentlicher Hinsicht ungleich oder umgekehrt wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, Gruppen oder Personen gleich behandelt werden. Quotenregelungen verstoßen im Prinzip gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Sie können also nur zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Es muss ein vernünftiger, nachvollziehbarer, objektiver Grund für die ungleiche Behandlung vergleichbarer Tatbestände gegeben sein, der geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, dazu erforderlich und insgesamt verhältnismäßig.

Auch die Frauenquote findet ihren Rechtsgrund in Artikel 3 Absatz 2 GG.

Das Erfordernis der gleichen Qualifikation ist auch hier maßgebend. Die Stellenbesetzung mit einer Frau kann also nur dann Vorrang haben, wenn die Frau nicht geringer geeignet ist als der bestgeeignete Mann. Eine Quote kann demnach immer nur leistungsgebunden im Einklang mit dem Gleichheitserfordernis stehen. Sonst wird sie ganz schnell zum Mittel der Diskriminierung. Die Eignung bestimmt sich anhand der Stellenbeschreibung nach Eckpunkten wie Eigenschaften, Vorbildung, Flexibilität, Zusatzqualifikationen. Unzulässig sind dagegen Kriterien wie Familienstand, Unterbrechungen, Teilzeitbeschäftigung, Kinderbetreuungspflichten.

Es zeigt sich also, dass es einer besonderen Frauenquote gar nicht bedürfte, wenn Stellen allein nach qualitativen Aspekten besetzt würden. Da gerade bei Führungspositionen die ständige Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, man diese den Frauen aber wegen möglicher Hindernisse durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung oft abspricht, wird diese Quote wohl vorerst weiter den Weg ebnen müssen. Dies zu ändern, könnte eine Aufgabe vernünftiger Politik sein. Brachiale Entscheidungen und vor allem Zwang aber führen meist zu breiter Ablehnung.

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