Böse Falle : Insolvenz in Zeiten der Kurzarbeit

Böse Falle : Insolvenz in Zeiten der Kurzarbeit

Böse Falle : Insolvenz in Zeiten der Kurzarbeit

Deutschland hat die Kurzarbeit mal wieder zum Retter in der Not erkoren. Das Bundeskabinett verdoppelte kürzlich seine maximale Bezugsdauer auf 24 Monate. Damit soll Massenarbeitslosigkeit verhindert werden, die als Folge der erhöhten Inanspruchnahme in den letzten Monaten durchaus zu erwarten war. Ob das Ganze nun ein Segen bleibt oder das Drama nur zeitlich verschiebt, das bleibt abzuwarten. Immerhin gilt die Insolvenzantragspflicht auch weiterhin, uneingeschränkt.

Insolvenzfachleute warnen inzwischen vehement vor latenter Verschleppung. Die wiederum ist strafbar, ob man sich dessen nun bewusst ist oder nicht.

Kurzarbeit bedeutet vielfach Einbußen

Für betroffene Beschäftigte sind das sehr unangenehme und vor allem finanziell unsichere Zeiten. Zwar bleibt der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit zunächst erhalten, dennoch werden sie vor nicht unerhebliche finanzielle Probleme gestellt. Denn mit der Kurzarbeit entfällt ein erheblicher Teil des bisherigen Einkommens. Umso länger die Kurzarbeit andauert, desto schwieriger gestaltet sich die finanzielle Lage der Betroffenen. In der Regel erhalten Kurzarbeiter derzeit 60 Prozent des letzten Nettolohns monatlich überwiesen, mit Kindern sind es 67 Prozent.

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein nur vorübergehender Arbeitsausfall. Ziel der Kurzarbeit ist also die Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Eine gesetzliche Anordnung zur  Einführung von Kurzarbeit gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit daher nicht einseitig bestimmen. Soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, muss der Arbeitgeber diese in voller Höhe vergüten und zwar auch dann, wenn er den Arbeitnehmer mangels Arbeit nicht wirklich beschäftigen kann. Als Ausweg kann er eine Individualvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer treffen oder aber eine kollektivrechtliche Regelung zur Kurzarbeit. 

Insolvenz ist nie ganz ausgeschlossen

Da eine Insolvenz wohl die wenigsten Betriebe, die zur Kurzarbeit übergangen sind, mit absoluter Sicherheit ausschließen können, kommt es entscheidend auf die getroffenen Vereinbarungen zur Kurzarbeit an. Hier werden die Weichen dafür gestellt, ob das Insolvenzgeld im Falle eines Falles 100 Prozent des letzten Nettoverdienstes für 3 Monate beträgt, oder eben nur ein Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu erwarten ist.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftig waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Das definiert § 165 SGB III.

In der Regel bekommen Beschäftigte in dem Dreimonatszeitraum vor Eröffnung des Verfahrens das sogenannte Insolvenzgeld. Dieses wird in Höhe des letzten Nettoarbeitsentgelts gewährt. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt hierbei aber nur das Brutto-Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sonderleistungen werden anteilmäßig berücksichtigt, soweit diese eine Arbeitsleistung besonders vergüten sollen und nicht lediglich die Betriebstreue.

Kurzarbeit kann das Insolvenzgeld negativ beeinflussen.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum besteht allerdings nur in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. Doch was heißt das im Einzelfall?

Wenn die Einführung der Kurzarbeit unter der auflösenden Bedingung der Stellung eines Insolvenzantrages vorgenommen wurde oder es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung handelt, die übereinstimmend aufgehoben werden kann, so kann die Kurzarbeit wirksam noch vor Stellung des Insolvenzantrages beendet werden. Das hat zur Folge, dass zur Vollarbeit zurückgekehrt wird, mit dem entsprechenden Voll-Gehalt. Dieses wäre dann auch Basis des Insolvenzgeldes.

Findet sich hingegen kein solcher Passus zur sofortigen Beendigung von Kurzarbeit in der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, entfällt mit der Stellung des Insolvenzantrages aber gleichzeitig der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dennoch behalten die Beschäftigten ihren Gehaltsanspruch in Höhe des letzten Kurzarbeitergeldes (so auch BAG, 5 AZR 557/89). Dieser bildet hiernach die Basis des Insolvenzgeldes. Die Gehaltseinbußen des Kurzarbeitergeldes werden mithin auf das Insolvenzgeld übertragen.

Wer sich demnach allzu sorglos in die Phase der Kurzarbeit begibt, der könnte am Ende noch mehr Geld verlieren.

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