Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz
Sind in Ihrem Unternehmen schon alle Arbeitsplätze mit einer Gefährdungsbeurteilung versehen?
Wenn nicht, dann wird es langsam Zeit zum Handeln. Die Frist läuft Ende 2018 aus. Dann können Versäumnisse auf diesem Gebiet richtig teuer werden.
Gemeint ist hiermit die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Eine solche ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung ist bis zum 31.12.2018 verlängert worden.
Bis zum Ende der Übergangsfrist warten darf man allerdings auf keinen Fall, wenn eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt. Dann muss die Beurteilung sofort durchgeführt werden, sonst drohen Bußgelder.
Diese drohen im Übrigen auch all jenen Arbeitgebern, die auch die Übergangsfrist zum Handeln versäumen. Wer am 01.Januar 2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung überall stattgefunden hat, riskiert ein Bußgeld zwischen 5.000 und 30.000 Euro.
Nun könnte sich so mancher Arbeitgeber fragen, was er mit dem Thema zu tun hat, wenn keine stillenden Mütter oder Schwangere im Betrieb sind. Doch das ist in diesem Fall völlig unerheblich. Das Gesetz macht hier keine Ausnahmen. Arbeitgeber müssen ab sofort für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Es ist dabei völlig egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin gerade schwanger ist. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen.
Gibt es im Unternehmen allerdings bereits schwangere oder stillende Mütter, dann wird das Verfahren noch aufwendiger. Zusätzlich ist in diesen Fällen eine vertiefte Gefährdungsbeurteilung für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin vorgeschrieben.
Bislang galt das nur für Arbeitsplätze, an denen mit möglicherweise belastenden Stoffen gearbeitet wird.
Ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zwar geboten aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so muss die Frau auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Ist auch das nicht möglich oder zumutbar, muss die Frau so lange freigestellt werden, wie dies zu ihrem Schutz oder dem ihres Kindes erforderlich ist. Die Weiterbeschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Umsetzung hat grundsätzlich immer Vorrang vor einer Freistellung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle im Unternehmen beschäftigte Personen, egal welchen Geschlechts, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Beschäftigte weiß, welche Vorschriften bei einer schwangeren oder stillenden Frau beachtet werden müssen. Diese Informationen sollen deshalb auch in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Die schwangeren und stillenden Frauen sind gesondert über diese Ergebnisse in Kenntnis zu setzen und auch über besondere Schutzmaßnahmen. Damit sollen Verhaltensfehler vermieden werden.
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