Der Ramadan und die Pflichten im Job

Der Ramadan und die Pflichten im Job

Der Ramadan und die Pflichten im Job

Für insgesamt 30 Tage befinden sich die Muslime in allen Teilen der Welt in ihrem Fastenmonat, so natürlich auch in Deutschland. Der Ramadan ist der neunte Monat im islamischen Kalender und beginnt, sobald die Mondsichel an Neumond das erste Mal sichtbar ist. Für 2025 war der Beginn des Ramadan demnach am Abend des 28. Februar und er endet mit dem Sonnenuntergang am 30. März.

Während des Ramadan dürfen gläubige Muslime von der Dämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen oder trinken. Das Thema ist in vielfacher Hinsicht durchaus von Relevanz. Immerhin leben fast 5 Millionen Muslime in Deutschland.

Die Enthaltsamkeit tagsüber kann natürlich mit den Interessen des jeweiligen Arbeitgebers kollidieren. Denn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Job ist mehr als wahrscheinlich. Auch die Unfallgefahr durch Schwächung oder Übermüdung ist nicht zu unterschätzen. Insofern braucht es auch zum Fastenmonat Ramadan ein paar Regeln, um Religionsfreiheit und deutsches Arbeitsrecht konfliktfrei unter einen Hut zu bekommen.

Ramadan und Arbeitsrecht

Ist der fastende Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Arbeit also nicht generell in der Lage, würde allein das schon als grober Pflichtverstoß im Arbeitsverhältnis gewertet. Die vertraglichen Vereinbarungen verpflichten ja gerade dazu, seine Arbeitskraft voll und ganz zur Verfügung zu stellen. Andererseits gibt es die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit, die hinsichtlich ihrer Ausübung nicht eingeschränkt werden darf. Das birgt insgesamt Konfliktstoff, dessen Lösung im Interesse aller Beteiligten liegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner wegweisenden Entscheidung vom 24.2.2011 (2 AZR 636/09) dieses Problems angenommen und arbeitsrechtliche Vorgaben zur Konfliktbeilegung erarbeitet. Danach ist der Arbeitgeber vorrangig verpflichtet, Rücksicht auf den jeweiligen Beschäftigten zu nehmen und ihn an einem entsprechenden Ausweicharbeitsplatz einzusetzen. Mit leichterer Arbeit sinkt die Gefahr von Unfällen und körperliche Anstrengungen werden minimiert.

Religionsfreiheit bietet Schutz

Steht ein solcher Ausweicharbeitsplatz nicht zur Verfügung oder lehnt der betroffene Beschäftigte das Angebot unter Berufung auf einen entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt ab, wäre diese Arbeitsverweigerung sanktionslos. Mit Recht könnte sich der Arbeitnehmer auf die Religionsfreiheit berufen. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung wären dann wegen des Verhaltens der Verweigerung möglich, da das Leistungshindernis nur zeitlich begrenzt während des Ramadan gegeben ist.

Auf der anderen Seite entfällt nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts die Entgeltpflicht seitens des Arbeitgebers für diese Zeit. Das führt zu einem gerechten Ausgleich der Lasten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann die Leistung nicht abverlangen und wird dafür auf der Kostenseite entlastet.

Beiderseitige Rücksichtnahme

Der Arbeitgeber könnte natürlich auch alles beim gewohnten Ablauf belassen und die Erschwernisse des Ramadan für den Einzelnen gänzlich ignorieren. Doch das widerspricht der gesetzlich verbrieften Verantwortung für seine Beschäftigten. Damit die Konflikte während des Ramadan vermieden werden, sollten im Vorfeld Gespräche zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern stattfinden, wo tragfähige Vereinbarungen für die Abläufe getroffen werden. Schließlich müssen auch betriebliche Belange gebührend berücksichtigt werden.

So sind verkürzte Arbeitszeiten unter Berücksichtigung von Zeitguthaben möglich, Erholungsurlaub ist durchaus eine mögliche Option aber natürlich auch die unbezahlte Freistellung. Einen kompletten Monat kann man den Arbeitgeber so natürlich nicht hängen lassen. Auch von Seiten muslimischer Arbeitnehmer muss es trotz geschützter Religionsausübung Toleranz und Rücksichtnahme geben.

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