
Mitarbeiterpflege und Arbeitgeberdarlehen
In Zeiten von Fachkräftemangel und Nachwuchsproblemen kommt der oft gescholtenen Mitarbeiterpflege eine völlig neue Bedeutung zu. Arbeitnehmer, die sich zunehmend im Job unwohl fühlen, ungerecht behandelt oder unterbezahlt, werden ständig auf der Suche nach Veränderung sein. Das kann Chefs schon mal in brenzlige Situationen bringen. Vor allem dann, wenn die Auftragsbearbeitungen ins Stocken geraten. Ein Arbeitgeberdarlehen kann hier wahre Wunder bewirken.
In der Regel sind die Unternehmer klar im Vorteil, die generell viel Wert auf zufriedene Mitarbeiter legen. Natürlich ist das kein Selbstläufer. Es bedarf vor allem ernst gemeinter Aktivitäten und manchmal auch kreativer Einfälle. So zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter nicht umhin kommt, eine größere private Anschaffung zu tätigen, ihm dafür aber das nötige Geld fehlt. In dieser Situation als Arbeitgeber mit einem Darlehen einzuspringen, kann die Zufriedenheit mit dem Job und auch mit dem Chef erheblich steigern. Gleichzeitig hebt es in der Regel zusätzlich die Motivation, längerfristig in einem Unternehmen zu verbleiben.
Natürlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein Arbeitgeberdarlehen.
Ohnehin ist vorab eine saubere Trennung zum bloßen Vorschuss nötig. Während Letzterer lediglich eine vorgezogene Lohnzahlung darstellt, die dann zeitnah wieder verrechnet wird, spricht man von einem Arbeitgeberdarlehen, wenn der Beschäftigte eine höhere Geldsumme erhält als die, die ihm mit der nächsten Abrechnung ohnehin zustehen würde. Als Alternative zu einem herkömmlichen Bankdarlehen also.
Auf die Schriftlichkeit einer solchen Vereinbarung sollte allerdings auch hier nicht verzichtet werden. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die wesentlichen Eckdaten wie Darlehenssumme, Zinssatz und die Modalitäten der Rückzahlung zu fixieren. Wird das Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz vergeben, so bedarf es vertraglich auch noch des Hinweises auf die speziellen Informations- und Formvorschriften für Verbraucherdarlehen.
Verlangt der Arbeitgeber für ein Darlehen den marktüblichen Zinssatz, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor. Ein solcher entsteht erst, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zins liegt.
Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch ein Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Diese können lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Vorteil im Monat nicht mehr als 50 Euro beträgt. Allerdings gilt diese Freigrenze für alle erhaltenen Sachzuwendungen zusammen.
Modalitäten der Rückzahlung
Für die Rückzahlung kann durchaus vereinbart werden, dass der Arbeitgeber regelmäßig einen Teil des monatlichen Gehalts einbehält, bis das Arbeitgeberdarlehen vollständig getilgt ist. Dabei müssen aber zwingend die aktuellen Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Dem Beschäftigten muss generell zumindest der unpfändbare Teil des Lohns ausgezahlt werden.
Trotz eines gewährten Arbeitgeberdarlehens kann es natürlich zum vorzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses kommen. Das ist für den Darlehensvertrag erst einmal unschädlich. Es besteht dann aber durchaus die Gefahr, dass der Arbeitgeber von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB Gebrauch macht. Die Frist ist hier mit 3 Monaten eng bemessen. Das Ganze will also von Beginn an wohlüberlegt sein.
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Bild von Wolfgang Claussen auf Pixabay