Elternzeit-Verlängerung braucht keine Zustimmung
Der Rechtsanspruch auf Elternzeit ist unbestritten.
Allerdings ist es für werdende Eltern nicht nur ein Gebot der Fairness, den Arbeitgeber in die Planungen rechtzeitig und umfassend mit einzubeziehen. Deshalb gilt, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit beanspruchen möchten, dies nach § 16 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen müssen. Gleichzeitig ist eine Erklärung erforderlich, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren diese Elternzeit genommen werden soll. An diese Festlegung sind sie gebunden.
Elternzeit hat viele Varianten…
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