Den Ausstand von der Steuer absetzen

Den Ausstand von der Steuer absetzen

In wenigen Tagen steht die Abgabe der Steuererklärungen an, zumindest für diejenigen, die das Ganze ohne professionell beratende Begleitung erledigen. So mancher ist dabei wie jedes Jahr auf der Suche, ob sich seine Steuerlast vielleicht doch etwas mindern lässt. Vor allem im Bereich der Werbungskosten kann man in der Regel so einiges unterbringen. Bekanntlich sind das die Aufwendungen, die in Bezug auf die eigene berufliche Tätigkeit verauslagt werden. Dazu kann auch ein feierlicher Ausstand gehören.

Ausstand gehört zum Berufsleben

Der Ausstand gehört in vielen Betrieben zum festen Ritual, sobald ein Arbeitnehmer in den Ruhestand geht oder den Job wechselt. Solch eine Feier kann aber ganz schön teuer werden. Ein paar tausend Euro kommen recht schnell zusammen. Hierzu passt die Nachricht ganz gut, dass man diese Kosten bei seiner Steuererklärung geltend machen kann. Das entschieden die Richter des Finanzgerichts Münster anhand eines sehr markanten Falles. Allerdings, dies gilt als Orientierung, können die Ausgaben auch nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd angesetzt werden, wenn sie überwiegend beruflich veranlasst sind. (FG Münster, Urteil vom 29.05.2015, AZ: 4 K 3236/12 E).

In dem dort entschiedenen Fall hatte es das Finanzamt abgelehnt, die Bewirtungskosten beim Ausstand als Werbungskosten anzuerkennen.

Zur lapidaren Begründung wurde angeführt, dass die Veranstaltung schließlich privater Natur gewesen sei. Der Betroffene hatte anlässlich seines Wechsels an eine Fachhochschule Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen. Die Einladungen stimmte er vorher mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Buchung der Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Betroffenen.

Kosten müssen im Verhältnis stehen

Das Hotelrestaurant stellte für die Veranstaltung, an der rund 100 Personen teilnahmen, knapp 5.000 EUR in Rechnung. Dieses Geld wollte er nun steuerlich mindernd geltend machen und klagte vor dem Finanzgericht gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes. Die Richter gaben der Klage statt und ließen den Werbungskostenabzug für den Ausstand in vollem Umfang zu. Nach ihrer Auffassung waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst.

Für die berufliche Veranlassung sprachen schon die eingeladenen Gäste. Sie stammten ausschließlich aus dem beruflichen Umfeld des Angestellten und waren keine Freunde, Bekannten oder Angehörigen. Daneben war der bisherige Arbeitgeber auch organisatorisch in die Feier eingebunden, indem die Gästeliste abgestimmt wurde und das bisheriges Sekretariat bei der Organisation half.

Gegen einen beruflichen Anlass sprach nach Ansicht der Richter auch nicht, dass der Steuerpflichtige in den Einladungen als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist und den äußeren Rahmen der Veranstaltung vorgegeben hat. Die Höhe der Kosten, etwa 48 Euro pro Person, hielt das Gericht in Relation zu dem Gehalt des leitenden Angestellten für angemessen.

 

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Bildquelle: bridgesward – https://pixabay.com/de/getr%C3%A4nke-alkohol-cocktails-2578446/