
Clevere Lösung: Das etwas andere Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld gehört in vielen größeren Unternehmen zum guten Ton oder ist verbindlich in Tarifverträgen geregelt. Da dieses zusätzlich ausbezahlte Entgelt im jeweiligen Monat zusammen mit dem regulären Verdienst zu Buche schlägt, ist der höhere Betrag jedoch meistens der, der abgezogen wird. Die Auszahlung ist allein schon wegen der Steuerprogression eine unbefriedigende Lösung. Hinzu kommen noch die üblichen weiteren Abgaben.
In vielen kleineren Betrieben stellt sich die Frage nach diesem „Luxusproblem“ erst gar nicht.
Hier fehlt oft der finanzielle Spielraum, um seinen Mitarbeitern auch noch ein Weihnachtsgeld zu gönnen. Ärgerlich ist das oft auch hier, wollen sich Chefs doch in der Regel für die Treue im ablaufenden Jahr erkenntlich zeigen. Für beide Problemlagen gibt es Alternativen zum Weihnachtsgeld, steuer- und abgabenfrei, daneben auch erschwinglich für viele kleinere Unternehmen:
So ist es jedem Arbeitgeber rechtlich möglich, seinen Arbeitnehmern bis zu einem monatlichen Betrag von 44 EUR Sachbezüge (Gutscheine o.ä.) zukommen zu lassen.
Bei der Auszahlung von monatlichen Beträgen erhält der Arbeitnehmer am Ende des Jahres ein Guthaben von insgesamt 528 EUR, das ihm komplett zur freien Verfügung steht. Dieses Guthaben kann dann in einem zweiten Schritt in Gutscheine von verschiedenen Reiseanbietern umgewandelt und in Form von Reisen eingelöst werden.
Anstelle von Reisegutscheinen sind auch Fahrscheine für den Öffentlichen Personen-Nah-Verkehr denkbar oder gar Tankgutscheine. Die Hürde liegt bei 44 Euro pro Monat bzw. 528 Euro pro Jahr.
Mit § 40 Abs.2 Satz 1 Nr.3 EStG eröffnet sich eine weitere Möglichkeit, um seinen Arbeitnehmern eine Anerkenntnis angedeihen zu lassen. Danach ist es dem Arbeitgeber gestattet, seinen Arbeitnehmern eine sogenannte Erholungsbeihilfe zu zahlen. Der Arbeitgeber kann damit das Erholen und Entspannen seiner Mitarbeiter durch einen Zuschuss fördern. Die Erholungsbeihilfe darf laut Vorschrift 156 EUR betragen. Hinzu kommen 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR je Kind unter 18 Jahren mit Anspruch auf Kindergeld. Wer das noch nicht im Sommer als Alternative zum Urlaubsgeld angewendet hat, kann seine Mitarbeiter damit zum Jahresende beglücken.
Aber auch Notebook, Tablet oder Smartphone sind Sachleistungen, die der Chef seinen Mitarbeitern steuerfrei überlassen kann.
Der Arbeitnehmer muss nichts zur Anschaffung beisteuern und kann die technischen Geräte sowohl zum Arbeiten als auch für den privaten Gebrauch nutzen. In welchem Umfang der Arbeitgeber die private Nutzung dieser Geräte duldet, liegt in seinem Ermessen. Steuerfrei ist diese (Mit-) Nutzung unabhängig von der Nutzungsdauer.
Denkbar sind auch Personalrabatte, die der Chef in Höhe von bis bis zu 1.080 Euro im Jahr an Mitarbeiter gewähren kann, ohne das dies steuerlich von Relevanz wäre.
Auch die Übernahme der Kinderbetreuungskosten im Kindergarten, in der Kita oder gar bei einer Tagesmutter kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter durch einen Zuschuss zusätzlich zum Gehalt zahlen.
Letzten Endes alles Alternativen zum Weihnachtsgeld. Mitarbeiter werden belohnt, ihnen werden aber auch gleichzeitig hohe Abzüge von dieser Belohnung erspart.
Noch mehr Wissen um Details und Hintergründe in unserem Ratgeber
Bildquelle: beahohl – pixabay.com/de/smartphone-telefon-handy-samsung-497304/