Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Es gibt viele Halbwahrheiten und Irrtümer in der Arbeitswelt, die mit der rechtlichen Wirklichkeit oft nicht viel zu tun haben. Manche dieser Mythen sind schlicht falsch und daher auch gefährlich. So gehört hierhin auch die irrtümliche Vorstellung, dass während einer Krankschreibung nicht gekündigt werden kann, schon gar nicht wegen einer Krankheit.

Diese irrige aber doch weit verbreitete Vorstellung stimmt nicht. Natürlich gibt es Regeln im deutschen Arbeitsrecht, so auch für Kündigungen im Krankheitsfall. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber jederzeit kündigen, wenn und soweit kein Kündigungsschutz besteht.

Krankheit als Kündigungsgrund

Der Kündigungsschutz ist geregelt im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses findet Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Menschen beschäftigt werden. Befindet man sich also noch in der Probezeit oder arbeitet man in einem Kleinbetrieb, findet das Kündigungsschutzgesetz überhaupt keine Anwendung. Eine Kündigung ist hier immer möglich, bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen und soweit die Kündigung nicht treuwidrig oder sittenwidrig ist. Es genügt also jeder nachvollziehbare Grund, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Natürlich kann das auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geschehen.

Schwerer wird dies, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Ausgeschlossen ist eine Kündigung trotz oder wegen einer Krankheit aber auch dann nicht. Soweit diese zulässig ist, kann der Ausspruch der Kündigung sogar während der Dauer der Krankheit erfolgen. Zulässige Gründe können häufige Kurzerkrankungen sein, eine lange andauernde Erkrankung mit ungewisser Aussicht, eine durch Krankheit erheblich geminderte Leistungsfähigkeit oder die völlige Ungewissheit über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Beiderseitige Interessen brauchen Ausgleich

Liegt einer dieser Gründe für eine Kündigung während der Dauer der Krankheit vor, muss eine soziale Rechtfertigung dieser Kündigung in drei Schritten überprüft werden.

Der  Arbeitgeber muss in der Lage sein, eine negative Gesundheitsprognose für den betroffenen Beschäftigten abzugeben. Darin wird festgestellt, dass längerfristig mit weiteren massiven Fehlzeiten zu rechnen ist. Als zweite Voraussetzung für eine Kündigung während der Dauer einer Krankheit, müssen diese prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Hier genügt allerdings schon die Darstellung einer Störung des Betriebsablaufs oder eines durch die Fehlzeiten entstehenden erheblichen wirtschaftlichen Schadens.

Ist eine Beschäftigung des Betroffenen aus all diesen Gründen für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, wird eine Kündigung auch während der Dauer einer Krankheit von den Arbeitsgerichten in der Regel für zulässig erachtet.

Das häufige Vorschieben von kurzfristigen Erkrankungen kann sich somit durchaus nachteilig auswirken, wenn es dann wirklich mal ernst ist. Keinesfalls sollte man Krankheitsgründe als Urlaubsverlängerung benutzen. Es könnte sich irgendwann bitter rächen.

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Bild von Moondance auf Pixabay