Existenzbedrohend: Fehler bei der Pfändung

Existenzbedrohend: Fehler bei der Pfändung

Existenzbedrohend: Fehler bei der Pfändung

Der monatliche Blick auf die Ausgaben lässt derzeit bei vielen Menschen ein ungutes Gefühl aufkommen. Sollte sich diese Preisspirale in fast allen Bereichen des Lebens weiter fortsetzen, dann geht es sprichwörtlich ans Eingemachte. Hinzu kommen die finanziellen Belastungen der Vergangenheit in vielen Haushalten, dort haben schon diverse Ereignisse ihre Spuren hinterlassen. Nun wackelt die Tilgung angehäufter Schulden und bei vielen steht schon die Pfändung im Raum.

Regelmäßig greifen Gläubiger in die „Lohntüte“ ihrer Schuldner und damit gerät für viele die blanke Existenz ins Wanken. Denn oft passieren dabei gewichtige Fehler.

Bei jeder Pfändung gibt es Regeln

Jährlich verschulden sich Menschen, nicht immer sind sie auch selbst dafür verantwortlich. Trotzdem muss eine Lösung her, um das Problem irgendwie aus der Welt zu schaffen. In der Regel gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Pfändung und somit ratenweise Tilgung der Schuld oder aber ein Insolvenzverfahren. In keinem Fall soll der Schuldner unter das Existenzminimum rutschen, er soll sich ein Leben auch weiterhin leisten können. Das Gesetz hält dafür einige Regelungen bereit, die eine sogenannte Kahl-Pfändung verhindern sollen. Nicht alle Beteiligten halten sich an diese Regeln, was die ohnehin bestehenden Probleme oft leider noch vergrößert.

So ist das Arbeitseinkommen eines Schuldners in erster Linie durch die sogenannten Pfändungsfreigrenzen geschützt. Diese erfahren regelmäßige Anpassungen an veränderte Lebensstandards und sollen ein Existenzminimum trotz Schuldenlast sichern. Daneben ist die Pfändung von Arbeitseinkommen aber noch durch zahlreiche weitere sozialpolitische Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im öffentlichen Interesse beschränkt. Unter das erweiterte Pfändungsverbot fallen die in § 850 a ZPO aufgeführten unpfändbaren Bezüge. Diese Norm führt unter acht Nummern auf, welche darunter einzuordnen sind. Das heißt, eine Vereinbarung zu Ungunsten des Schuldners ist ebenso unzulässig wie ein Verzicht des Schuldners auf den ihm zustehenden Pfändungsschutz. Darauf sollte man tunlichst achten. Viele Gläubiger und auch viele Personalabteilungen und Lohnbüros ignorieren diese zwingenden Regelungen oft aus Unkenntnis.

Gerichte müssen immer wieder korrigieren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil, Az: 10 AZR 859/16) musste in diesem Zusammenhang einen Streit beenden, der sich um die Pfändung von Zulagen und Zuschlägen entsponnen hatte. Im Detail ging es um die Pfändbarkeit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit. Im Urteil bejahte das Gericht grundsätzlich die Pfändung derer für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hingegen wurde ihre Pfändbarkeit aber als rechtswidrig bezeichnet. Dies seien Erschwernis-Zuschläge, die unter dem Pfändungsschutz des § 850 a Nr. 3 ZPO stehen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Mit einer ähnlichen Konstellation hatte sich vor geraumer Zeit schon das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigt ( AZ: 3 Sa 1335/14). Der Streit war im hier entschiedenen Fall um die Auslegung des Begriffes Erschwernis-Zulage entbrannt. Nach Ziffer 3 der gesetzlichen Vorschrift in § 850a ZPO sind unter anderem Schmutz- und Erschwernis-Zulagen unpfändbar. Nach Ansicht der Berliner Richter gehören dazu auch Zulagen für Schichtarbeit und Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Der § 850a Nr. 3 ZPO unterscheide in seinem Wortlaut nicht zwischen verschiedenen Erschwernissen für den Arbeitnehmer.

Nicht alles unterliegt der Pfändung

Das Gericht hatte damit arbeitnehmerfreundlich geurteilt und legte den Begriff der Zulage weit aus, indem es alle Erschwernisse in die Regelung einbezog. Auch zeitliche Erschwernisse sollen hierbei genügen. Danach könne die Erschwernis auch in regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen bestehen. Dies führt dann konsequent zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Mit dieser arbeitnehmerfreundlichen Auslegung von § 850a Nr. 3 ZPO hatte das LAG Berlin-Brandenburg Neuland betreten.

Das BAG hat sich inzwischen weitestgehend dieser Rechtsauslegung angeschlossen. Damit dürfte die Aussicht vieler Betroffener gestiegen sein, dass der pfändungssichere Lohnanteil spürbar steigen kann, ohne dass darüber im Einzelnen immer erst ein Gericht befinden muss (zuletzt BAG Az. 8AZR 14/22).

Mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung muss auch bei einer Pfändung nicht unmittelbar gerechnet werden. Persönliche Schulden gehören grundsätzlich zum Bereich der privaten Lebensführung und die geht den Arbeitgeber nichts an. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel: Bei einer besonderen Vertrauensstellung des betroffenen Arbeitnehmers oder, wenn sich die Pfändungen negativ auf betriebliche Abläufe auswirken, dann ist die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Sanktionen durchaus gegeben.

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