Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld
Die gegenwärtige Häufung von Krisen hat durchaus das Potenzial, sehr deutliche und vor allem auch sehr nachhaltige Spuren in der Wirtschaft des Landes zu hinterlassen. Die Auswirkungen, nicht nur auf die Empfängerzahlen von Arbeitslosengeld, machen sich in zunehmendem Maße bemerkbar. Die Unsicherheit in Arbeitnehmerkreisen wächst. Schließlich steht immer irgendwann der Schritt zur Wahrheit an. Ohnehin bewegen sich in vielen Branchen die Zeichen schon lange auf einen Abschied zu. Das können auf Dauer immer neue Statistik-Tricks bei Konjunktur- und Arbeitslosenzahlen auch nicht übertünchen.
Vor einer drohenden Insolvenz versuchen Arbeitgeber natürlich meist, das Ruder mittels drastischer Einsparungen noch einmal herumzureißen. Dazu gehören auf der Personalseite in erster Linie Kündigungen. Antrag auf Arbeitslosengeld heißt dann gewöhnlich der erste Rettungsanker für die Betroffenen.
Doch dabei geraten die Gekündigten regelmäßig in die Zwickmühle: Einerseits rät man ihnen schnellstmöglich zur Beantragung von Arbeitslosengeld, andererseits sehen sie ihre Arbeitnehmer- und Klagerechte durch einen solchen Schritt gefährdet. Vor allem aber benötigen sie ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit, damit die eigene Existenz nicht auch noch komplett in Gefahr gerät. Doch es gibt auch hier Lösungen für das Dilemma.
Der § 138 SGB III definiert den Begriff der Arbeitslosigkeit und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Danach ist arbeitslos derjenige, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, Eigenbemühungen zur Beendigung des Zustandes unternimmt und Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Die Anknüpfung an die Beschäftigungslosigkeit und nicht an ein Arbeitsverhältnis gibt Spielraum dafür, dass man trotz bestehendem Job einen Anspruch auf ALG I haben kann.
Im Falle einer Kündigung beispielsweise, wird der Mitarbeiter häufig für die verbleibende Zeit im Job freigestellt. Das bedeutet, dass er nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen braucht. Bereits in dieser Phase kann er nun Arbeitslosengeld beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Freistellung unwiderruflich ist. Erst dann ist der Betroffene ohne Beschäftigung im Sinne des Gesetzes. Unwiderruflich ist die Freistellung laut Bundesarbeitsgericht (BAG), wenn der Chef auch bei etwaigem Bedarf nicht mehr auf die Arbeitskraft des Mitarbeiters zurückgreifen wird, weil dieser endgültig freigestellt oder seinen Resturlaub gewährt bekommen hat. Um zu verhindern, dass Arbeitslosengeld zu Unrecht bewilligt wird, kann die Arbeitsagentur vom Arbeitgeber eine ausdrückliche Erklärung der Unwiderruflichkeit verlangen. Zur Erklärung ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig.
Die Gleichwohlgewährung als Rettungsanker.
Falls ein Arbeitnehmer nun gegen seine Kündigung klagt, kann er während des Prozesses ebenfalls Arbeitslosengeld beantragen, obwohl das Ende des Arbeitsverhältnisses, seine Beschäftigungslosigkeit also, noch gar nicht feststeht (§ 157 Absatz 3 SGB III). Es handelt sich hierbei um die sogenannte Gleichwohlgewährung. Hintergrund ist, dass nach Klageerhebung der Lohn regelmäßig ausbleibt, da der Arbeitgeber ja von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht. In diesem Fall sichert diese Gleichwohlgewährung den Betroffenen finanziell ab. Der Zeitpunkt des Antrags ist allerdings maßgeblich für die Berechnung von Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes. Die Gleichwohlgewährung bedeutet nicht, dass das Arbeitslosengeld nur vorläufig bewilligt wird. Solch ein vorfristiger Antrag auf Arbeitslosengeld ist also nur sinnvoll, wenn die Erfolgschancen der Kündigungsschutzklage zweifelhaft sind.
Auch Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit schließen sich nicht von vornherein aus.
Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, richtet sich nämlich grundsätzlich danach, ob er die zuletzt ausgeübte und arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit noch ausüben kann. Das ärztliche Attest sagt in der Regel nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer bereit und auch in der Lage wäre, auf einem Ersatz-Arbeitsplatz tätig zu werden. Ist der Mitarbeiter zu einer solchen alternativen Tätigkeit bereit und auch im Stande, besteht für die Arbeitsagentur kein Grund, das Arbeitslosengeld einzig und allein wegen der Arbeitsunfähigkeit abzulehnen. Immerhin zeigt der Betroffene damit deutlich seine Bemühungen, arbeiten zu wollen.
Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Arbeitnehmer nach amtsärztlicher Einschätzung die laut Arbeitsvertrag geschuldete Leistung noch erbringen kann. Der Bezug von ALG I setzt dann voraus, dass der Arbeitgeber erklärt, auf die Dienste des erkrankten Mitarbeiters so lange verzichten zu wollen, wie die Arbeitsunfähigkeit dauert oder die aus Sicht des Arbeitnehmers fehlerhafte amtsärztliche Einschätzung nicht widerlegt ist.